21.11.2024
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Amtsgericht Mitte Urteil08.08.2013

Malerpflicht des Vermieters: Vermieter muss dezente Farben verwendenHellblaue Farbgebung verstößt gegen Rück­sichts­nahme­gebot

Ist ein Vermieter verpflichtet die Wohnung der Mieter zu streichen, so muss er dezente Farben wählen. Dazu gehört die Farbe hellblau aber nicht. Will der Vermieter diese Farbe für die Wände verwenden, so verstößt er gegen das Rück­sichts­nahme­gebot aus § 241 Abs. 2 BGB. Dies hat das Amtsgericht Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Mitte verurteilte eine Vermieterin dazu, die Wände und Decken einer ihrer Mietwohnungen zu malern. Um der Verurteilung nachzukommen beauftragte sie eine Malerfirma. Diese sollte die Wände und Decken der bewohnten Räume in der Farbe hellblau streichen. Die Mieter der Wohnung wollten jedoch einen Anstrich in weiß. Da sich die Vermieterin weigerte dem Wunsch nachzukommen, beauftragten die Mieter schließlich selbst einen Malermeister und ließen die Wände und Decken in weiß streichen. Nachfolgend bestand Streit darüber, wer die Kosten dafür zu tragen hat.

Mieter hatten Anspruch auf Aufwen­dungs­ersatz

Das Amtsgericht Mitte entschied, dass den Mietern wegen der Beauftragung des Malermeisters nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Anspruch auf Aufwen­dungs­ersatz zustand. Denn die Vermieterin sei ihrer Pflicht zum Streichen der Wohnung nicht nachgekommen. Die Mieter seien berechtigt gewesen, die Farbe hellblau abzulehnen.

Vermieter muss dezente Farben wählen

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe sich die Vermieterin auf dezente Farben beschränken müssen. Sie habe eine solche Farbe wählen müssen, die umgekehrt vom Mieter bei wirksamer Abwälzung der Schön­heits­re­pa­raturen nach Ende der Mietzeit erwartet wird. Ein Vermieter dürfe nicht Schön­heits­re­pa­raturen in eigenwilliger Weise ausführen, etwa durch die Farbgebung. Darin liege ein Verstoß gegen das Rücksichts­nah­megebot aus § 241 Abs. 2 BGB.

Hellblaue Farbe verstieß gegen Rücksichts­nah­megebot

Davon ausgehend habe die Farbwahl hellblau keine dezente Farbe dargestellt und habe somit gegen das Rücksichts­nah­megebot verstoßen, so das Amtsgericht weiter. Zwar sei es richtig, dass die Mieter grundsätzlich kein Recht auf die Bestimmung der Farbe haben. Der Vermieter habe aber einen neutralen bzw. gedeckten Farbton zu wählen, der mit der Farbe der Einrich­tungs­ge­gen­stände nicht unvereinbar sein darf. Dies sei aber bei der Farbe hellblau offensichtlich der Fall. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich beim gemieteten Wohnraum um den Lebens­mit­telpunkt des Mieters handelt.

Farbgebung widerspricht Vermie­te­r­in­teresse

Zudem gab das Amtsgericht zu bedenken, dass die hellblaue Farbgebung auch dem Interesse des Vermieters widersprach. Denn ein neutraler Farbton entspreche der üblichen Erwartung und sei für die Weiter­ver­mietung förderlicher.

Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (vt/rb)

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