Dokument-Nr. 17628
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- GE 2013, 1285Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1285
- Mieter darf neutral dekoriert übernommene Wohnung nicht mit auffällig farbigem Anstrich zurückgebenBundesgerichtshof, Urteil06.11.2013, VIII ZR 416/12
- BGH: Vermieter dürfen keine Farben für Innenanstrich von Türen und Fenstern vorgeben - Mieter haben freie Farbwahl bei SchönheitsreparaturenBundesgerichtshof, Urteil20.01.2010, VIII ZR 50/09
Amtsgericht Mitte Urteil08.08.2013
Malerpflicht des Vermieters: Vermieter muss dezente Farben verwendenHellblaue Farbgebung verstößt gegen Rücksichtsnahmegebot
Ist ein Vermieter verpflichtet die Wohnung der Mieter zu streichen, so muss er dezente Farben wählen. Dazu gehört die Farbe hellblau aber nicht. Will der Vermieter diese Farbe für die Wände verwenden, so verstößt er gegen das Rücksichtsnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB. Dies hat das Amtsgericht Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Mitte verurteilte eine Vermieterin dazu, die Wände und Decken einer ihrer Mietwohnungen zu malern. Um der Verurteilung nachzukommen beauftragte sie eine Malerfirma. Diese sollte die Wände und Decken der bewohnten Räume in der Farbe hellblau streichen. Die Mieter der Wohnung wollten jedoch einen Anstrich in weiß. Da sich die Vermieterin weigerte dem Wunsch nachzukommen, beauftragten die Mieter schließlich selbst einen Malermeister und ließen die Wände und Decken in weiß streichen. Nachfolgend bestand Streit darüber, wer die Kosten dafür zu tragen hat.
Mieter hatten Anspruch auf Aufwendungsersatz
Das Amtsgericht Mitte entschied, dass den Mietern wegen der Beauftragung des Malermeisters nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz zustand. Denn die Vermieterin sei ihrer Pflicht zum Streichen der Wohnung nicht nachgekommen. Die Mieter seien berechtigt gewesen, die Farbe hellblau abzulehnen.
Vermieter muss dezente Farben wählen
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe sich die Vermieterin auf dezente Farben beschränken müssen. Sie habe eine solche Farbe wählen müssen, die umgekehrt vom Mieter bei wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen nach Ende der Mietzeit erwartet wird. Ein Vermieter dürfe nicht Schönheitsreparaturen in eigenwilliger Weise ausführen, etwa durch die Farbgebung. Darin liege ein Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB.
Hellblaue Farbe verstieß gegen Rücksichtsnahmegebot
Davon ausgehend habe die Farbwahl hellblau keine dezente Farbe dargestellt und habe somit gegen das Rücksichtsnahmegebot verstoßen, so das Amtsgericht weiter. Zwar sei es richtig, dass die Mieter grundsätzlich kein Recht auf die Bestimmung der Farbe haben. Der Vermieter habe aber einen neutralen bzw. gedeckten Farbton zu wählen, der mit der Farbe der Einrichtungsgegenstände nicht unvereinbar sein darf. Dies sei aber bei der Farbe hellblau offensichtlich der Fall. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich beim gemieteten Wohnraum um den Lebensmittelpunkt des Mieters handelt.
Farbgebung widerspricht Vermieterinteresse
Zudem gab das Amtsgericht zu bedenken, dass die hellblaue Farbgebung auch dem Interesse des Vermieters widersprach. Denn ein neutraler Farbton entspreche der üblichen Erwartung und sei für die Weitervermietung förderlicher.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2014
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (vt/rb)
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