Dokument-Nr. 9087
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- DWW 2010, 100Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2010, Seite: 100
- GE 2010, 405Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 405
- IMR 2010, 126Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 126
- NJW-RR 2010, 666Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 666
- NZM 2010, 236Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 236
- WuM 2010, 142Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 142
- ZMR 2010, 512Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 512
- Amtsgericht Schöneberg, Urteil24.04.2008, 102 C 192/06
- Landgericht Berlin, Urteil27.01.2009, 63 S 215/08
- BGH: Vermieter darf Wandfarbe während der Mietzeit nicht vorschreiben - Klausel "Weißen der Decke" unzulässigBundesgerichtshof, Urteil23.09.2009, VIII ZR 344/08
- BGH: Klausel über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der Mietwohnung ist wirksamBundesgerichtshof, Urteil22.10.2008, VIII ZR 283/07
Bundesgerichtshof Urteil20.01.2010
BGH: Vermieter dürfen keine Farben für Innenanstrich von Türen und Fenstern vorgeben - Mieter haben freie Farbwahl bei SchönheitsreparaturenBGH erklärt Farbwahlklausel im Mietvertrag für unwirksam - Während der Mietzeit kann der Vermieter nur bei anerkennenswertem Grund die Farbe vorschreiben
Eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster benachteiligt den Mieter unangemessen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine Rechtsprechung zu so genannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt.
Die beklagte Mieterin einer Wohnung in Berlin war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In § 4 Nr. 6 des Vertrages ist unter anderem bestimmt:
"Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …"
Eine Anlage zum Mietvertrag enthält ferner den folgenden Zusatz:
"Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …"
Vermieterin verlangt Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen
Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses (soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse) Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben.
Farbvorgabe in Mietvertrag unwirksam
Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe ("weiß") für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.02.2009 - VIII ZR 166/08 -).
Unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen schlechthin
Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2010
Quelle: ra-online, BGH
der Leitsatz
BGB § 307 Abs. 1
Bei formularmäßiger Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen wird der Mieter durch die Vorgabe, Fenster und Türen "nur weiß" zu streichen, unangemessen benachteiligt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt.
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