18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 7468

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Urteil18.02.2009BundesgerichtshofVIII ZR 166/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2009, 574Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 574
  • INFO M 2009, 104Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M), Jahrgang: 2009, Seite: 104
  • NJW 2009, 2199Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 2199
  • NJW-RR 2009, 656Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 656
  • NZM 2009, 313Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 313
  • WuM 2009, 224Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 224
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Dessau, Urteil13.12.2007, 4 C 327/07
  • Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil15.05.2008, 6 S 11/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.02.2009

BGH: Während der Mietzeit darf der Vermieter dem Mieter keine bestimmte Farbgestaltung der vermieteten Räume aufzwingenMieter darf in der persönlichen Gestaltung seines Lebensbereichs nicht ohne ein anerken­nens­wertes Interesse des Vermieters eingeschränkt werden

Eine Klausel zur Durchführung von Schönheits­reparaturen ist unwirksam, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerken­nens­wertes Interesse für den Vermieter besteht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der unter anderem für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der eine Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume in einer ihm vorgegebenen Farbwahl zu streichen.

Sachverhalt

Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in Dessau. Der Formularmietvertrag enthielt unter § 9 Nr. 2 folgende Klausel:

"Die Durchführung der Schön­heits­re­pa­raturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versor­gungs­lei­tungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen.

Bei normaler Nutzung sind die Schön­heits­re­pa­raturen ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, für alle übrigen Räume alle 5 Jahre auszuführen."

Vermieterin rechnete mit Renovie­rungs­a­r­beiten auf und behielt Kaution ein

Nach Ende des Mietver­hält­nisses ließ die Beklagte verschiedene Instandsetzungs- und Renovie­rungs­a­r­beiten in der Wohnung durchführen und rechnete unter anderem die Kosten für Schön­heits­re­pa­raturen in Höhe von 434,34 € mit dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Kaution auf. Die Kläger machen die Rückzahlung ihres restlichen Kauti­o­ns­gut­habens im Wege der Klage geltend. Die Klage hatte insoweit in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs­gericht die Klage abgewiesen. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Kläger hatte insoweit Erfolg.

BGH: Schön­heits­re­pa­ra­tur­klauseln sind unwirksam, wenn sie grundlos die Gestaltung des persönlichen Lebensbereichs des Mieters beschränken

Der Bundes­ge­richtshof hat ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung eine Klausel zur Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerken­nens­wertes Interesse für den Vermieter besteht. Eine solche Klausel liegt in dem hier entschiedenen Fall vor, weil danach die Pflicht zur Dekoration in neutralen Farbtönen nicht allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt ist, sondern auch schon im laufenden Mietverhältnis dem Mieter eine solche Farbwahl vorgegeben wird.

BGH brauchte nicht mehr zu entscheiden, ob die Klausel auch aus anderen Gründen unwirksam ist

Der Bundes­ge­richtshof konnte daher offen lassen, ob die Klausel auch deswegen unwirksam ist, weil sie einen "starren" Fristenplan enthält, oder - wie das Berufungs­gericht angenommen hat - ein zulässiger "flexibler" Fristenplan anzunehmen ist, weil durch den Zusatz "bei normaler Nutzung" klargestellt wird, dass die Renovie­rungs­pflicht nicht zwingend bei Fristablauf eintritt, sondern Ausnahmen bei geringer Abnutzung möglich sind und damit auf den tatsächlichen Renovie­rungs­bedarf abzustellen ist.

Quelle: ra-online (pt)

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