18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 6233

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Urteil18.06.2008BundesgerichtshofVIII ZR 224/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2008, 1045Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 1045
  • MDR 2008, 1028Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 1028
  • MietRB 2008, 257Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2008, Seite: 257
  • NJW 2008, 2499Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 2499
  • NJW-Spezial 2008, 578 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2008, Seite: 578, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2008, 605Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 605
  • WuM 2008, 472Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 472
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil06.12.2006, 7 C 302/06
  • Landgericht Berlin, Urteil25.06.2007, 62 S 341/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.06.2008

Schönheits­reparaturen: Farbwahlklausel "neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten" ist unwirksamMieter darf während Mietzeit Farben in der Wohnung selbst bestimmen

Vermieter dürfen bei einer formularmäßigen Schönheits­reparatur­klausel ihren Mietern keine bestimmte Farbe für die Wohnung vorschreiben. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag formularmäßig auf den Mieter übertragen worden. Unter anderem ist bestimmt: "Die Schön­heits­re­pa­raturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen."

Die Klägerin hält die Klausel für unwirksam. Sie hat beantragt festzustellen, dass den Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme von Schön­heits­re­pa­raturen zusteht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

BGH: Farbwahlklausel benachteiligt den Mieter unangemessen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die hier verwendete "Farbwahlklausel" den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schön­heits­re­pa­raturen insgesamt unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schön­heits­re­pa­raturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden.

BGH: Während laufender Mietzeit hat der Vermieter kein anerken­nens­wertes Interesse, den Mieter mit der vorliegenden Klausel einzuschränken

Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weiter­ver­mietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietver­hält­nisses in einer Farbgebung zurück­zu­er­halten, die von möglichst vielen Mietin­ter­es­senten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerken­nens­wertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

der Leitsatz

BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 535 Abs. 1 Satz 2

a) Eine formu­la­r­ver­tragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schön­heits­re­pa­raturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schön­heits­re­pa­raturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietver­hält­nisses vorzunehmen hat.

b) Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schön­heits­re­pa­raturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schön­heits­re­pa­raturen schlechthin.

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