18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 8506

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Urteil23.09.2009BundesgerichtshofVIII ZR 344/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2009, 1488Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 1488
  • IMR 2009, 414Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2009, Seite: 414
  • INFO M 2009, 423Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M), Jahrgang: 2009, Seite: 423
  • MDR 2010, 20Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 20
  • NJW 2009, 3716Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 3716
  • NJW-Spezial 2010, 1Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2010, Seite: 1
  • NZM 2009, 903Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 903
  • WuM 2009, 655Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 655
  • ZMR 2010, 106Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 106
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Schöneberg, Urteil23.01.2007, 5a C 59/06
  • Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil11.11.2008, 63 S 64/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.09.2009

BGH: Vermieter darf Wandfarbe während der Mietzeit nicht vorschreiben - Klausel "Weißen der Decke" unzulässigBGH zu unzulässigen Farbwahl­klauseln bei Schönheits­reparaturen - Klausel benachteiligt Mieter unangemessen

Eine Klausel über die Vornahme von Schönheits­reparaturen, die den Mieter zum "Weißen" der Decken und Oberwände während der Mietzeit verpflichtet, ist unzulässig. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Nach § 3 Abs. 6 des Formu­la­r­miet­ver­trages waren die Beklagten zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In der Klausel ist bestimmt:

"Die Schön­heits­re­pa­raturen umfassen insbesondere:

Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versor­gungs­lei­tungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände."

Vermieter fordert Schadensersatz wegen unterlassener Schön­heits­re­pa­raturen

Mit der Klage hat der Kläger nach Beendigung des Mietver­hält­nisses unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schön­heits­re­pa­raturen bzw. Beschädigung der Mietsache begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs­gericht die Zahlungsklage wegen unterlassener Schön­heits­re­pa­raturen abgewiesen. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Mieter wird in Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist und daher ein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen unterlassener Schön­heits­re­pa­raturen nicht besteht. Der Senat hat seine Rechtsprechung fortgeführt, nach der eine Klausel, welche den Mieter verpflichtet, die Schön­heits­re­pa­raturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 18.06.2008 - VIII ZR 224/07 -). Eine derartige Klausel benachteiligt den Mieter regelmäßig deshalb unangemessen, weil sie ihn auch während des Mietver­hält­nisses zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerken­nens­wertes Interesse des Vermieters besteht. So verhielt es sich auch in dem hier zu entscheidenden Fall, weil die Klausel sich nicht auf eine bloße Endre­no­vie­rungs­pflicht des Mieters beschränkt. Für ein anerken­nens­wertes Interesse des Vermieters an einem Wand- und Deckenanstrich allein in der Farbe weiß – etwa wegen einer andernfalls drohenden Substanz­ver­letzung – bot der revisi­ons­rechtlich zu berück­sich­tigende Sachvortrag des Klägers keinen Anhalt.

Begriff "weißen" ist nicht als Synonym für "streichen" zu verstehen

Das Berufungs­gericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es jedenfalls nicht fern liegt, unter dem Begriff "weißen" nicht lediglich ein Synonym für streichen, sondern auch einen Anstrich in weißer Farbe zu verstehen. Lässt die Klausel somit auch diese Auslegung zu, so ist sie gemäß § 305 c Abs. 2 BGB in dieser dem Mieter günstigsten, weil zur Unwirksamkeit der Klausel führenden Auslegung zugrunde zu legen.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; § 503 c Abs. 2

Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu "weißen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam, da der Begriff "weißen" bei der nach § 305 c Abs. 2 BGB gebotenen kunden­feind­lichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Schön­heits­re­pa­raturen in weißer Farbe vorzunehmen hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499, Tz. 15 ff.).

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