21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17119

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Urteil06.11.2013BundesgerichtshofVIII ZR 416/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 49Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 49
  • jurisPR-MietR 1/2014, Anm. 5, Klaus Schachjuris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 1, Anmerkung: 5, Autor: Klaus Schach
  • JuS 2014, 360 (Volker Emmerich)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2014, Seite: 360, Entscheidungsbesprechung von Volker Emmerich
  • MDR 2014, 78Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 78
  • NJW 2014, 143Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 143
  • NZM 2014, 72Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 72
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Friedberg, Urteil10.02.2012, 2 C 176/12
  • Landgericht Gießen, Urteil07.11.2012, 1 S 71/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.11.2013

Mieter darf neutral dekoriert übernommene Wohnung nicht mit auffällig farbigem Anstrich zurückgebenVermieter darf für Beseitigung der für breite Mieterkreise nicht akzeptablen Art der Dekoration Schadenersatz verlangen

Ein Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppel­haus­hälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 Euro auf.

Vermieter verrechnet Renovie­rungs­kosten mit Mietkaution

Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 Euro nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietver­hält­nisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungs­gericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 Euro nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

BGH bejaht Schaden­s­er­satz­pflicht der Mieter

Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietin­ter­es­senten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungs­gericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.

* § 280 BGB:

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuld­ver­hältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflicht­ver­letzung nicht zu vertreten hat. [...]

§ 241 BGB

(1) [...]

(2) Das Schuld­ver­hältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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