21.11.2024
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Amtsgericht Schöneberg Urteil10.09.2013

Pflicht zum Überstreichen einer ungewöhnlichen Wandfarbe nach Auszug nur bei entsprechender mietver­trag­licher RegelungFreie Farbwahl während der Mietzeit

Ein Mieter hat das Recht während der Mietzeit frei darüber zu entscheiden, in welcher Farbe er seine Wände streichen möchte. Nach Beendigung des Mietver­hält­nisses kann der Vermieter nur dann die Beseitigung einer ungewöhnlichen Wandfarbe verlangen, wenn eine entsprechende Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag geregelt ist. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietver­trags­parteien Streit über die Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter behielt die Kaution ein, da seiner Meinung nach die Mieter die Wohnung in extravaganten Farben gestrichen hatten und sie dies wieder beseitigen müssten. Die Mieter weigerten sich jedoch dem nachzukommen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution bestand

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe seiner Ansicht nach ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution zugestanden. Denn das Streichen der Wohnung in ungewöhnlichen Farben sei nicht als Vertrags­ver­letzung zu werten gewesen. Vielmehr stehe es den Mietern aus dem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht frei, über die Farbe zu entscheiden. Der Vermieter dürfe keine bestimmte Farbe vorschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2008 - VIII ZR 224/07 -). Es sei aber zulässig, dass der Vermieter durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag eine eingeschränkte Farbauswahl zum Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung vereinbart. Eine solche mietver­tragliche Vereinbarung habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Mietver­tragliche Regelung zur Herausgabe der Wohnung in "einem neu renovierten Zustand" unzulässig

Soweit der Vermieter auf eine Regelung im Mietvertrag abstellte, wonach die Wohnung in "einem neu renovierten Zustand" herauszugeben sei, hielt das Amtsgericht dies gemäß § 307 BGB für unwirksam. Denn eine solche Regelung liefe auf eine unzulässige Renovie­rungs­pflicht des Mieters auch bei noch ordnungsgemäßem Zustand der Wohnung hinaus (vgl. BGH, Urt. v. 12.09.2007 - VIII ZR 316/06 -).

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2013, 1659/rb)

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