23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17112

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Urteil31.07.2007Landgericht Frankfurt am Main2-11 S 125/06, 2/11 S 125/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2008, 24Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 24
  • NZM 2007, 922Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 922
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil02.05.2006, 33 C 1701/05-31
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil31.07.2007

Mieter müssen Sternchentapete im Kinderzimmer bei Auszug nicht entfernenSchlaf­zimmer­anstrich im roten Vollton muss entfernt werden

Haben die Mieter einer Wohnung während der Mietzeit im Kinderzimmer eine Sternchentapete angebracht, so sind sie beim Auszug nicht verpflichtet, diese wieder zu entfernen. Jedoch müssen sie ein im roten Vollton gemalertes Schlafzimmer in einem üblichen, neutralen Anstrich zurücklassen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die ehemaligen Mietver­trags­parteien stritten sich um die Rückzahlung der von den Mietern geleisteten Mietkaution. Der Vermieter weigerte sich, einen Teil der Kaution zurückzuzahlen. Ihm seien nämlich wegen Maler- und Tapezier­a­r­beiten Kosten entstanden, die er von den Mietern zurückverlangte. So habe er die Sternchentapete im Kinderzimmer entfernen sowie das im roten Vollton gestrichene Schlafzimmer neu malern müssen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Amtsgericht hielt Tapetenmuster und Farbanstrich für unzulässig

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hielt das Tapetenmuster im Kinderzimmer sowie den Farbanstrich im Schlafzimmer für unzulässig und gab daher dem Vermieter recht. Dagegen legten die Mieter Berufung ein.

Landgericht verneinte Ersatzanspruch des Vermieters für Sternchentapete

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass dem Vermieter kein Ersatzanspruch wegen der durch die Entfernung der Sternchentapete entstandenen Kosten zustehe. Denn das Tapezieren eines Kinderzimmers mit einer solchen Tapete sei durchaus üblich und gehöre daher zum vertragsgemäßen Gebrauch. Der Vermieter habe somit nach Mietver­tragsende keinen Anspruch auf eine neutrale Tapete mit entsprechendem Anstrich.

Anspruch auf Ersatz wegen Entfernung des Schlaf­zim­me­r­an­strichs bestand

Dem Vermieter habe aber nach Ansicht des Landgerichts ein Ersatzanspruch wegen der Malerkosten zur Entfernung des Schlaf­zim­me­r­an­strichs zugestanden. Zwar sei der Anstrich des Schlafzimmers mit einem roten Vollton während der Mietlaufzeit zulässig. Jedoch könne der Vermieter nach Ende der Mietver­tragszeit verlangen, dass das Schlafzimmer in einem üblichen, neutralen Ton gestrichen wird.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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