21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29227

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Urteil16.07.2020Landgericht Wuppertal9 S 18/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1052Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1052
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Mettmann, Urteil19.12.2019, 25 C 55/18
ergänzende Informationen

Landgericht Wuppertal Urteil16.07.2020

Wohnungsmieter muss nach Mietende Latexfarben und Dübellöcher beseitigenPflicht zur Beseitigung der Dübellöcher unabhängig von deren Anzahl

Ein Wohnungsmieter ist verpflichtet, nach Ende des Mietver­hält­nisses die mit Latexfarben bemalten Wände zu überstreichen. Zudem muss er Dübellöcher entfernen und zwar unabhängig davon, in welcher Anzahl sie vorliegen. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietver­hält­nisses über eine Wohnung im September 2017 musste der Vermieter feststellen, dass zahlreiche Wände der Wohnung mit kräftigen Latexfarben dekoriert waren. Zudem befanden sich 126 Dübellöcher in den Wänden. Der Vermieter verlangte von den Mietern die Beseitigung der Farben und der Dübellöcher. Da sich diese weigerten, beauftragte der Vermieter einen Maler mit den Arbeiten. Dessen Kosten zog er von der Mietkaution ab. Damit waren die Mieter nicht einverstanden und erhoben Klage. Das Amtsgericht Mettmann wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Latexfarben und Dübellöcher

Das Landgericht Wuppertal bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Mieter haben sich wegen der fehlenden Beseitigung der Latexfarben und der Dübellöcher schaden­er­satz­pflichtig gemacht.

Pflicht zur Beseitigung der Latexfarben

Die Mieter haben zwar die Wohnung während der Mietzeit so dekorieren dürfen, wie es ihrem Geschmack entsprach. Allerdings seien sie verpflichtet gewesen, bei Beendigung des Mietver­hält­nisses die Wohnung wieder so herzurichten, dass normale Schön­heits­re­pa­raturen ausgereicht hätten. Dagegen haben sie trotz Fristsetzung verstoßen, in dem sie die von ihren aufgebrachten kräftigen Latexfarben weder beseitigt noch entsprechend behandelt haben.

Pflicht zur Entfernung der Dübellöcher

Das Landgericht hielt zwar Befestigungen mittels Dübellöcher vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung umfasst. Doch seien diese bei Beendigung des Mietver­hält­nisses zu entfernen und die Löcher fachgerecht zu verschließen. Dabei komme es nicht darauf an, wie viele Dübellöcher vorliegen. Eine Pflicht, Dübellöcher oder andere Bohrlöcher zu entfernen, bestehe nicht nur, wenn diese auf einem atypischen Nutzerverhalten beruhen.

Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)

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