Landgericht Wuppertal Urteil16.07.2020
Wohnungsmieter muss nach Mietende Latexfarben und Dübellöcher beseitigenPflicht zur Beseitigung der Dübellöcher unabhängig von deren Anzahl
Ein Wohnungsmieter ist verpflichtet, nach Ende des Mietverhältnisses die mit Latexfarben bemalten Wände zu überstreichen. Zudem muss er Dübellöcher entfernen und zwar unabhängig davon, in welcher Anzahl sie vorliegen. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietverhältnisses über eine Wohnung im September 2017 musste der Vermieter feststellen, dass zahlreiche Wände der Wohnung mit kräftigen Latexfarben dekoriert waren. Zudem befanden sich 126 Dübellöcher in den Wänden. Der Vermieter verlangte von den Mietern die Beseitigung der Farben und der Dübellöcher. Da sich diese weigerten, beauftragte der Vermieter einen Maler mit den Arbeiten. Dessen Kosten zog er von der Mietkaution ab. Damit waren die Mieter nicht einverstanden und erhoben Klage. Das Amtsgericht Mettmann wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Latexfarben und Dübellöcher
Das Landgericht Wuppertal bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Mieter haben sich wegen der fehlenden Beseitigung der Latexfarben und der Dübellöcher schadenersatzpflichtig gemacht.
Pflicht zur Beseitigung der Latexfarben
Die Mieter haben zwar die Wohnung während der Mietzeit so dekorieren dürfen, wie es ihrem Geschmack entsprach. Allerdings seien sie verpflichtet gewesen, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung wieder so herzurichten, dass normale Schönheitsreparaturen ausgereicht hätten. Dagegen haben sie trotz Fristsetzung verstoßen, in dem sie die von ihren aufgebrachten kräftigen Latexfarben weder beseitigt noch entsprechend behandelt haben.
Pflicht zur Entfernung der Dübellöcher
Das Landgericht hielt zwar Befestigungen mittels Dübellöcher vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung umfasst. Doch seien diese bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und die Löcher fachgerecht zu verschließen. Dabei komme es nicht darauf an, wie viele Dübellöcher vorliegen. Eine Pflicht, Dübellöcher oder andere Bohrlöcher zu entfernen, bestehe nicht nur, wenn diese auf einem atypischen Nutzerverhalten beruhen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2020
Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)