18.10.2024
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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Urteil02.08.2012

Anspruch auf Schadenersatz des Vermieters wegen Übermalen von übermäßig vielen DübellöchernHöhe des Schadenersatzes bemisst sich nach Kosten der Farbe

Ein Vermieter hat einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er eine übermäßige Anzahl von Dübellöchern übermalen muss. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich dabei an den Kosten der Farbe. Dies hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung brachten in der Küche zum Aufhängen von Küchenmöbeln etwa 10-15 Dübellöcher an. Ein weiteres Zimmer der Wohnung erhielt eine Holzverkleidung, welches das Bohren von etwa 50-60 Dübellöchern erforderte. Nachdem die Mieter im Jahr 2011 ausgezogen waren, machte die Vermieterin einen Schaden­er­satz­an­spruch wegen des Übermalens der Dübellöcher geltend. Die Vermieterin hielt die Anzahl der Dübellöcher für nicht vertragsgemäß. Da sich die Mieter weigerten zu zahlen, landete der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Farbkosten nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Da die Mieter es unterließen die im Zimmer angebrachten Dübellöcher zu verschließen, haben sie ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung (§ 546 Abs. 1 BGB) verletzt. Ein Mieter sei jedoch verpflichtet, die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, der dem vertragsgemäßen bzw. üblichen Gebrauch entspricht.

50-60 Dübellöcher nicht vertragsgemäß

Das Anbringen von Dübellöchern gehöre dann nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch, so das Amtsgericht weiter, wenn es sich um übermäßig viele Dübellöcher handelt. Davon ausgehend hat das Gericht die Anzahl der Dübellöcher im Zimmer von 50-60 als übermäßig gewertet. Demgegenüber sei in den angebrachten Dübellöchern in der Küche keine überver­tragsmäße Nutzung zu sehen gewesen. Denn zur Anbringung von Hängeschränken und Arbeitsplatten sei regelmäßig eine gewisse Anzahl von Dübeln notwendig.

Quelle: Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, ra-online (vt/rb)

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