Dokument-Nr. 2009
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- NZM 2005, 822Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 822
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Amtsgericht Rheinbach Urteil07.04.2005
Keine abstrakten Kosten bei Schlüsselverlust aufgrund Kostenvoranschlags / Schadenersatz wegen DübellöcherKein Schadenersatz wegen 14 Bohrlöchern in Küchenfliesen
Verliert ein Mieter seinen Schlüssel, so kann der Vermieter die Schließanlage auf Kosten des Mieters austauschen. Eine Kostenpflicht des Mieters scheidet aber aus, wenn es zu keinem Austausch kommt. Zudem hat der Vermieter 14 Dübellöcher in den Küchenfliesen hinzunehmen. Dies hat das Amtsgericht Rheinbach entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter vom Mieter die Erstattung der Kosten für den Austausch der vollständigen Schließanlage aufgrund eines fiktiven Kostenvoranschlags. Der Mieter hatte den Schlüssel zu seiner Wohnung verloren, woraufhin der Vermieter eine neue Schließanlage angesichts des Sicherheitsbedürfnisses der Mitmieter für notwendig hielt. Zudem verlangte der Vermieter Schadenersatz wegen 14 Dübellöcher in den Küchenfliesen. Der Mieter bohrte diese, um eine Arbeitsplatte anzubringen.
Anspruch auf Schadenersatz wegen neuer Schließanlage bestand nicht
Das Amtsgericht Rheinbach entschied gegen den Vermieter. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des Kostenvoranschlags für ein Auswechseln der Schließanlage gehabt. Zwar gehöre es zu den Pflichten eines Mieters, die Haus- und Wohnungstürschlüssel sorgfältig zu verwahren und darauf zu achten, dass sie nicht verloren gehen. Gegen diese Pflicht habe der Mieter verstoßen. Dem Vermieter sei durch die Pflichtverletzung aber kein Schaden entstanden. Die Schließanlage sei nämlich seit dem Verlust des Schlüssels nicht ausgetauscht worden. Aufgrund eines Kostenvoranschlags könne also kein Schadenersatz verlangt werden.
Kein Schadenersatzanspruch wegen Dübellöcher
Dem Vermieter habe zudem kein Schadenersatzanspruch wegen der 14 Dübellöcher in den Küchenfliesen zur Befestigung einer Arbeitsplatte zugestanden, so das Amtsgericht weiter. Denn die Befestigung einer Arbeitsplatte gehöre zum gewöhnlichen Mietgebrauch. Stelle der Vermieter bestimmte Einrichtungen für eine Mietwohnung nicht zur Verfügung, die zum gewöhnlichen Mietgebrauch unerlässlich sind, so müsse er mit der Anbringung solcher Einrichtungen rechnen. Dabei seien 14 Dübellöcher als unvermeidbar hinzunehmen. Zwar müsse ein Mieter wenn möglich in die Fugen bohren, doch bei einer so großen Einrichtung, wie einer Arbeitsplatte, sei dies nur schwer möglich, wenn sie sicher angebracht werden soll.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Amtsgericht Rheinbach, ra-online (vt/pt/rb)
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