21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16484

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Urteil24.06.2013Landgericht Heidelberg5 S 52/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 945Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 945
  • IMR 2013, 363Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 363
  • INFO M 2013, 276Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M), Jahrgang: 2013, Seite: 276
  • MDR 2013, 902Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 902
  • ZMR 2014, 41Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 41
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Heidelberg, Urteil31.08.2012, 27 C 221/10
ergänzende Informationen

Landgericht Heidelberg Urteil24.06.2013

Verlust eines Schlüssels begründet Schadenersatz­anspruch des VermietersAnspruch erstreckt sich auf Erneuerung der Schließanlage

Verliert ein Mieter einen der Schlüssel zur Haus- und Wohnungstür, so ist er schadenersatz­pflichtig. Der Schaden erstreckt sich dabei nicht nur auf die Wieder­her­stellung des fehlenden Schlüssels, sondern auf die Erneuerung der gesamten Schließanlage. Dies hat das Landgericht Heidelberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Mietverhältnis zwischen den Parteien einvernehmlich beendet wurde, konnte der Mieter nur noch einen Wohnungsschlüssel auffinden und zurückgegeben. Der zum Beginn des Mietver­hält­nisses übergebene Zweitschlüssel war verloren. Der Schlüssel passte nicht nur zur Wohnungstür, sondern auch zur Haustür und zur Kellertür. Der Vermieter sah nunmehr die Gefahr, dass sich Unbefugte durch den fehlenden Schlüssel Zugang verschafften. Daher hielt er es für notwendig, sämtliche 27 Zylinder der Schließanlage nebst den dazugehörigen Schlüsseln auszutauschen. Er bezifferte die Kosten dabei auf etwa 1.400 € und verlangte diesen Betrag vom Mieter. Da sich dieser weigerte dem Zahlungs­ver­langen nachzukommen, erhob der Vermieter Klage. Das Amtsgericht Heidelberg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Vermieter stand Schaden­er­satz­an­spruch zu

Das Landgericht Heidelberg bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung des Mieters zurück. Aus Sicht des Landgerichts habe dem Vermieter ein Schaden­er­satz­an­spruch (§ 280 Abs. 1 BGB) zugestanden, da der Mieter durch die Nichtrückgabe des Zweitschlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht (§ 546 Abs. 1 BGB) verletzt habe.

Schaden lag vor

Das Landgericht führte weiter aus, dass dem Vermieter auch ein Schaden entstanden sei. Dieser habe sich nicht nur auf die Kosten für die Wieder­her­stellung des fehlenden Schlüssels beschränkt, sondern auf auch die Kosten für die Erneuerung der Schließanlage. Dies folge daraus, so das Gericht weiter, dass die Pflicht­ver­letzung durch die Vorenthaltung des fehlenden Schlüssels sich nicht nur auf diesen Schlüssel und der geschuldete Schadenersatz daher nicht auf den verhältnismäßig geringfügigen Betrag für das Nachmachen dieses Schlüssels beschränke. Vielmehr habe auch ein Eingriff in die Funktionalität der gesamten Schließanlage vorgelegen.

Pflicht­ver­letzung bezog sich auf Gesamtheit der Schließanlage

Durch den fehlenden Schlüssel sei die Funktion der gesamten Schließanlage beeinträchtigt gewesen, so das Landgericht weiter. Soweit vertreten wird, dass sich die Funktion einer Schließanlage auf das Auf- und Zusperren der von ihr umfassten Schlösser mit den dazugehörigen Schlüsseln beschränke und der Schaden damit durch die Wieder­her­stellung des fehlenden Schlüssels behoben sei (vgl. Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil v. 13.04.2010 - 8 C 3212/09 = WuM 2010, 355; AG Rheinbach, Urt. v. 07.04.2005 - 3 C 199/04 = NZM 2005, 822 und LG Wiesbaden, Urteil v. 17.12.1998 - 1 S 146/97 = NZM 1999, 308), folgte das Landgericht dieser Auffassung nicht. Seiner Ansicht nach diene eine Schließanlage auch dazu, dass niemand die zu ihr gehörenden Schlösser auf- und zusperren darf, der nicht berechtigt im Besitz eines zu ihr gehörenden Schlüssels ist. Daher verletze die durch den fehlenden Schlüssel begründete Missbrauchs­gefahr nicht nur das Eigentum am Schlüssel, sondern zusätzlich die Sachgesamtheit Schließanlage des Wohnhauses (vgl. KG, Urt. v. 11.02.2008 - 8 U 151/07 = NJW-RR 2008, 1245 und LG Münster, Urteil v. 14.07.1989 - 10 S 63/89 = WuM 1989, 508).

Fehlende Auswechslung der Schließanlage schloss Schaden­er­satz­an­spruch nicht aus

Das Landgericht betonte weiterhin, dass der Schaden­er­satz­an­spruch nicht deswegen ausgeschlossen werde, weil der Vermieter die Schließanlage tatsächlich nicht auswechselt. Soweit er dies unterlässt, handele er auf eigenes Risiko.

Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)

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