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Amtsgericht Ludwigsburg Urteil13.04.2010

Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtrückgabe eines Zentral­sch­lüssels setzt tatsächlichen Austausch der Schließanlage vorausGefahr des Missbrauchs durch verlorenen Schlüssel begründet für sich allein keinen Schaden­ersatz­anspruch

Ein Vermieter hat nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen des Verlustes eines Zentral­sch­lüssels, wenn es tatschlich zu einem Austausch der Schließanlage kommt. Allein die Gefahr des Missbrauchs durch den verlorenen Schlüssel begründet keinen Schaden­ersatz­anspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Wohnung verlangte von ihrer Mieterin aufgrund eines Kosten­vor­an­schlags Schadenersatz für den Austausch der Schließanlage, da die Mieterin nach ihrem Auszug ein Zentral­sch­lüssel nicht zurückgeben konnte und somit die Gefahr eines Missbrauchs vorlag. Die Mieterin meinte aber, der Vermieterin stehe ein solcher Anspruch nicht zu. Denn zu einem Austausch der Schließanlage sei es nicht gekommen.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Amtsgericht Ludwigsburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 BGB zugestanden. Ein solcher Anspruch hätte vorausgesetzt, dass die Vermieterin die Schließanlage auch ausgetauscht hätte. Dies sei aber nicht geschehen.

Missbrauchs­gefahr rechtfertigt für sich keinen Schaden­er­satz­an­spruch

Die mit einem verlorenen Schlüssel einhergehende Befürchtung der Missbrauchs­gefahr begründe nach Ansicht des Amtsgerichts keine Wertminderung der Mietsache und rechtfertige daher für sich genommen keinen Schaden­er­satz­an­spruch auf Grundlage eines Kosten­vor­an­schlags (vgl. AG Rheinbach, Urt. v. 07.04.2005 - 3 C 199/04 -).

Quelle: Amtsgericht Ludwigsburg, ra-online (zt/WuM 2010, 355/rb)

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