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Dokument-Nr. 9194

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Urteil11.02.2008Kammergericht Berlin8 U 151/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2008, 1245Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 1245
  • ZMR 2008, 618Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 618
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil11.02.2008

Schlüssel für Geschäftsräume aus dem Auto gestohlen – Verstoß gegen die ObhutspflichtMieter haftet bei Schlüs­sel­verlust

Ein Mieter muss die Kosten für den Ersatz einer Schließanlage tragen, wenn ihm ein dazugehöriger Schlüssel aus dem Auto gestohlen wird. Ein solcher Verlust gilt als Verletzung der so genannten Obhutspflicht. Dies entschied das Kammergericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall parkte der Mitarbeiter eines Geschäfts seinen Wagen für eine Viertelstunde auf einer Straße. Im Auto verstaute er unter dem Vordersitz sein Notebook, Geschäfts­papiere und in der Notebooktasche den Schlüssel zum Geschäfts­betrieb, in dem er arbeitete. Der abgeschlossene Wagen wurde aufgebrochen, der Dieb entwendete Tasche und Geschäfts­papiere. Der Mieter der Geschäftsräume meldete seinem Vermieter den Verlust und verlangte den Austausch der gesamten Schließanlage. Dem folgte der Vermieter, forderte jedoch die gesamten Kosten in Höhe von rund 10.000,- Euro vom Mieter zurück.

Mieter muss gesamte Schließanlage ersetzen

Die Richter des Kammergerichts Berlin gaben dem Vermieter Recht. Ein Mieter sei verpflichtet, die Schlüssel der Mietsache sorgfältig und so aufzubewahren, dass sie vor Verlust geschützt seien. Diese Obhutspflicht habe der Mitarbeiter des Mieters verletzt, als er den Schlüssel im Wagen zurückließ. Außerdem habe er mit der sichtbaren Notebooktasche – die auf einen wertvollen Inhalt schließen ließ – noch einen Anreiz zum Aufbruch des Wagens geschaffen. Die Tatsache, dass der Dieb auch Geschäfts­papiere gestohlen habe, also die Adresse der Geschäftsräume kenne, erhöhe auch das Risiko, dass die Schlüssel vom Dieb verwendet würden. Der Mieter müsse die gesamte Schließanlage ersetzen, zumal er selbst den Austausch gefordert habe. Ein Mitverschulden treffe den Vermieter nicht. Zwar gebe es elektronische Schließanlagen, die umprogrammiert werden könnten. Der Vermieter sei jedoch nicht verpflichtet, immer für den modernsten technischen Standard zu sorgen.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

Zu den Obhutspflichten des Mieters hinsichtlich der Aufbewahrung von Schlüsseln (hier: Aufbewahrung unter dem Sitz eines Kfz in einer Notebooktasche).

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