18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.01.1992

Verlust des Wohnungs­sch­lüssels: Mieterin muss Kosten für Austausch der Hausschließ­anlage erstattenGefahr der missbräuch­lichen Verwendung des verlorenen Schlüssels begründet einen Schaden­s­er­satz­an­spruch

Wer seinen Wohnungs­sch­lüssel verliert, der muss den Beweis erbringen, dass es einem möglichen Finder unmöglich ist, diesen Schlüssel einem konkreten Haus zuzuordnen. Andernfalls kann eine Sicher­heits­ge­fährdung nicht ausgeschlossen werden und der Verlierer des Schlüssels muss die Kosten für die erforderlichen Sicher­heits­maß­nahmen erstatten. Im Austauschen der Hausschließ­anlage kann eine solche Maßnahme bestehen. Dies wurde vom Landgericht Frankfurt/Main entschieden.

Eine Mieterin hatte ihren Wohnungsschlüssel verloren und wurde daraufhin von ihrem Vermieter auf Schadensersatz verklagt, da infolge des Verlustes auch die Schließanlage des gesamten Hauses ausgetauscht werden musste, da diese ebenfalls mit jedem der Wohnungs­sch­lüssel geöffnet werden konnte. Die Frau hielt jedoch eine Gefährdung der Sicherheit des Hauses durch den Verlust des Schlüssels wegen des nicht bekannten Verlustortes und des langen Zeitraumes zwischen dem Verlust und dem Austausch der Schlösser, in dem es zu keiner missbräuch­lichen Verwendung des Schlüssels kam, für ausgeschlossen.

Mieter ist für sorgsames Aufbewahren des Schlüssels verantwortlich

Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt/Main sei die Beklagte wegen positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages zum Ersatz der gesamten Schließanlage verpflichtet. Die Mieterin sei dafür verantwortlich gewesen, die ihr übergebenen Schlüssel sorgsam zu bewahren, um nicht durch einen Verlust die Gefährdung des gesamten Hauses herbeizuführen.

Haftungs­aus­schluss nur, wenn Sicher­heits­ge­fährdung des Hauses auszuschließen ist

Von dieser grundsätzlichen Haftung für den Verlust des Schlüssels wäre sie nur dann befreit gewesen, wenn eine Sicher­heits­ge­fährdung hätte ausgeschlossen werden können. Ein Gefähr­dungs­aus­schluss könne jedoch nicht daraus hergeleitet werden, dass zwischen dem Verlust und dem Austausch der Schlösser ein halbes Jahr vergangen ist, ohne dass es bislang zu einem Missbrauch des vermissten Schlüssels durch unbefugtes Eindringen in das Wohnhaus gekommen ist. Der potentielle Missbrauch könne nicht ausgeschlossen werden, da sich ein möglicher Finder vielleicht zunächst über die Gewohnheiten der Bewohner informieren will, bevor er tätig wird.

Beweislast für Ausschluss der Sicher­heits­ge­fährdung trägt Verlierer des Schlüssels

Die Frau hätte für einen Haftungs­aus­schluss nachweisen müssen, dass der Schlüssel an einem Ort verloren gegangen ist, der eine Zuordnung zu dem konkreten Haus ausschließt. Da eine im Rahmen der Beweisaufnahme befragte Zeugin jedoch ausgesagt habe, der Schlüssel sei in einem Seminarraum verloren gegangen, der aufgrund des überschaubaren Teilneh­mer­kreises die Zuordnung zu einem konkreten Verlierer erleichtere, liege eine derartige Voraussetzung nicht vor. Die Aussage der Beklagten, den Schlüssel im hohen Gras einer Wiese verloren zu haben, decke sich nicht mit der Zeugenaussage. Damit sei die Frau ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen, so dass sie eine Haftung damit auch nicht ausschließen konnte.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1992 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)

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