Im zugrunde liegenden Fall gab die Beklagte ein Mietvertragsformular heraus, das im freien Verkehr erhältlich war. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen einige der darin enthaltenen Klauseln. Der Kläger war ein eingetragener Verein. Dessen Mitglieder bestanden aus den örtlichen Mietervereinen. Die Beklagte verfolgte als eingetragener Verein die Interessen von Hauseigentümern.
In der betreffenden Klausel hieß es: "Die dem Tagesaufenthalt dienenden Räume werden während der Heizperiode in der Zeit von 9 bis 22 Uhr mit einer Temperatur von mindestens 20° C beheizt. Für die sonstigen Räume genügt eine angemessene, der technischen Anlage entsprechenden Erwärmung."
Das Landgericht Frankfurt entschied, dass diese Klausel unwirksam war. Die Klausel schloss jede darüberhinausgehende Berechtigung aus. Wer aus berufsbedingten oder sonstigen Gründen des Tagesablaufes schon vor 9 Uhr aufstehen muss, darf eine angemessene und verbindliche Beheizung seiner Wohnung erwarten. Der Vermieter darf den Mieter nicht darauf verweisen, mit dem Aufstehen bis zur Erwärmung der Wohnung auf 20° C zu warten.
Zu dem grenzte die Regelung das Bad und die Toilette aus. Der Mieter kann aber erwarten, dass auch diese Räumlichkeiten ebenso beheizt werden und damit die Voraussetzungen für einen sachgerechten Gebrauch geschaffen werden.
In der betreffenden Klausel hieß es: "Das Halten von Haustieren ist unzulässig."
Nach Ansicht des Landgerichts war dieses pauschale Verbot ebenfalls unwirksam. Die Regelung war unverständlich und überraschend, da der Vermieter zwar einerseits jegliche Haustierhaltung verbot, aber anderseits in den nachfolgenden Bestimmungen davon wieder Ausnahmen machte.
Der Vermieter durfte weiterhin zumindest eine sachgerechte Haltung von Kleintieren (Kanarienvögel, Hamster, Zierfische) nicht verbieten. Etwas anderes gilt nur bei größeren Tieren, die eher als störend empfunden werden können.
In der betreffenden Klausel hieß es: "Das Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nicht gestattet."
Auch diese Klausel war nach Auffassung des Landgerichts unwirksam. Bei dem Trocknen von Wäsche in der Wohnung handelt es sich um einen völlig normalen und vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes, so dass wesentliche Rechte des Mieters eingeschränkt wurden. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen dem Mieter keine anderweitige Trockengelegenheit im Mietshaus zur Verfügung gestellt werden kann.
In der betreffenden Klausel hieß es: "Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Kacheln durch gleichartige zu ersetzen."
Das Landgericht hielt diese Klausel für eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, denn von ihm wurde etwas Unmögliches verlangt. Durchbohrte Kacheln durch gleichartige zu ersetzen war dem Mieter nicht möglich, sofern diese auf dem Markt nicht mehr erhältlich sind, wovon wegen der hohen Fluktuation in der Modellpalette ausgegangen werden durfte. Hinzu kam, dass das Entfernen der festgeklebten Kacheln und das Entfernen der Dübel oftmals mit der Beschädigung benachbarter Kacheln einhergeht.
Die Verpflichtung die Dübellöcher unkenntlich zu verschließen benachteiligte den Mieter ebenfalls. Das Anbohren von Kacheln oder sonstigen Wandflächen für Einrichtungen etwa in Feuchträumen oder der Küche entspricht der üblichen und vertragsgemäßen Gebrauchsnutzung der Mietsache. Darüber hinaus ist das verschließen der Dübellöcher in unkenntlicher Weise gerade bei Kacheln nahezu ausgeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2012
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 1990, 271/rb)