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- WuM 2008, 547Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 547
Amtsgericht Düsseldorf Urteil23.07.2008
Wäschetrocknen in der Wohnung erlaubtFeuchtschwangere Luft im Treppenhaus
Ein Vermieter kann seinem Mieter selbst dann nicht das Trocknen seiner Wäsche in der Wohnung verbieten, wenn es im Keller des Hauses einen Trockenraum gibt. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verbot ein Vermieter dem Mieter im Rahmen einer Hausordnung das Wäschetrocknen in der Wohnung. Diese Hausordnung war in den Mietvertrag einbezogen worden. Im Anschluss an § 25 des schriftlichen Mietvertrages enthielt dieser die maschinenschriftlich vorformulierte Hausordnung mit folgendem Inhalt:
"Hausordnung
Im Interesse eines gedeihlichen Zusammenwohnens aller Hausbewohner ist gegenseitige Rücksichtnahme und Sorgfalt erforderlich.
II. Waschordnung
1. Befinden sich im Haus eine Waschküche und Trockenräume, so ist das Waschen und/oder Trocknen in anderen Räumen nicht gestattet, ausgenommen Kleinkinderwäsche in mäßigem Umfang und Einzelstücke. Tropfnasse Wäsche darf auf dem Trockenboden nicht aufgehängt werden. Hausfremde Wäsche darf nicht gewaschen werden."
Vermieter klagt auf Unterlassen des Wäschetrocknens in der Wohnung
Als sich der Mieter nicht an das Verbot hielt, verklagte der Vermieter den Mieter vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf Unterlassen des Wäschetrocknes in der Wohnung. Der Mieter beantragte Klageabweisung und Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Düsseldorf - das nur über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hatte - sprach dem Mieter die Prozesskostenhilfe zu und befand, dass der Klageabweisungsantrag des Mieters Aussicht auf Erfolg hat (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2008 - 21 T 38/08 -).
Tatsächlich wies das Amtsgericht Düsseldorf später die Klage des Vermieters ab. Der Vermieter könne nicht gemäß §§ 541, 535, 1004 BGB verlangen dass der Mieter die Wäschetrocknung in der Wohnung unterlasse.
Unterlassungsanspruch nur bei vertragswidrigem Gebrauch
Der Vermieter einer Mietwohnung habe gegen den Mieter nach §§ 541, 535, 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch nur in den Fällen eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter. Der Mieter müsse den vertragswidrigen Gebrauch auch nach erfolgter Abmahnung weiterhin fortsetzen, führte das Amtsgericht Düsseldorf aus.
Entgegen der Rechtsauffassung des Vermieters konnte durch die Regelungen in § 23 des Mietvertrages in Verbindung mit der Haus- und Waschordnung der Beklagten das Wäschetrocknen in der Dachgeschosswohnung unter Hinweis auf das Vorhandensein eines Trockenraums im Kellergeschoss nicht verboten werden.
Hausordnung kann nur das Verhalten der Mieter untereinander regeln
Der Vermieter habe zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass mit Rücksicht auf § 23 des schriftlichen Mietvertrages die Haus- und Waschordnung Vertragsbestandteil geworden sei, aber das Landgericht Düsseldorf -Berufungszivilkammer in Zivilsachen- hat durch Beschluss vom 18.4.2008 ausgeführt, dass die Hausordnung grundsätzlich nur die für das Verhalten der Mieter untereinander maßgebende "Rechtsordnung" darstellt.
Bereits aus diesem Grund sei es zweifelhaft, ob eine Hausordnung das Verbot des Wäschetrocknens in der Wohnung, das keinerlei Auswirkungen auf das Zusammenleben der Mieter untereinander habe, überhaupt wirksam regeln könne. Jedenfalls könne in einer Hausordnung grundsätzlich nur eine nähere konkrete Ausgestaltung bestehender Rechte und Pflichten der Mieter erfolgen. Hingegen könnten dem Mieter nicht zusätzlich wesentliche Pflichten auferlegt oder mietvertraglich bzw. gesetzlich eingeräumte Rechte wesentlich eingeschränkt oder gar aufgehoben werden.
Bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage des Wäschetrockens in der Wohnung
Das Landgericht Düsseldorf habe darauf hingewiesen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung bislang nicht vorliege, ob das Trocknen von Wäsche innerhalb der Wohnung trotz Vorhandenseins eines dem Mieter zugänglichen Trockenraums im Hause untersagt werden könne oder ob das Trocknen von Wäsche in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre.
Gewöhnlicher Mietgebrauch
Es erscheine vertretbar, dass Trocknen von Wäsche auf Wäscheständern oder Ähnlichem innerhalb der Wohnung für vom gewöhnlichen Mietgebrauch umfasst anzusehen, soweit sich das Trockenaufkommen im Rahmen des Üblichen halte. Der Umfang des Trockenaufkommens (drei Waschtage pro Monat) war bereits Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens und damit Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf im Prozesskostenhilfeverfahren.
Trockenaufkommen im Rahmen des Üblichen
Der Vermieter habe nicht ausreichend vortragen können, dass die Beklagte in den Zeiten der Wäschetrocknung in der Wohnung die Mietwohnung nicht ausreichend gelüftet bzw. beheizt habe. Auch habe der Vermieter nicht vorgetragen, dass infolge des bisherigen Mietgebrauchs durch den Mieter (Trocknung der gesamten Wäsche in der Wohnung) bereits ein Anfangsschaden tatsächlich eingetreten sei. Der Vermieter befürchte insoweit lediglich aufgrund der tatsächlichen Nutzung durch den Mieter den Eintritt eines entsprechenden Schadens. Letzteres sei aber insoweit nicht ausreichend.
Unangenehmer Geruch im Treppenhaus durch feuchtschwangere Luft
Es könne für die Entscheidung des Rechtsstreits auch dahingestellt bleiben, ob infolge der Wäschetrocknung in der Mietwohnung ein unangenehmer Geruch im Treppenhaus des Mietobjektes entstanden sei oder nicht bzw. ob es nach feuchtschwangerer Luft im Treppenhaus riecht oder nicht, denn allein das Auftreten des Geruchs von gewaschener Wäsche im Treppenhaus führe nicht dazu, dass dem Mieter das Trocknen der Wäsche in der Wohnung untersagt werden könne. Letztendlich handele es sich bei der Einordnung bzw. dem Auftreten von Gerüchen im Treppenhaus als angenehm oder unangenehm um eine lediglich subjektive Bewertung ohne objektive überprüfbare Anknüpfungstatsachen.
Klage war insgesamt abzuweisen
Im Ergebnis gehöre das Trocknen der Wäsche in der Mietwohnung zum gewöhnlichen Mietgebrauch der Mietwohnung und könne daher von dem Vermieter durch eine Allgemeine Geschäftsbedingungen im Mietvertrag nicht wirksam untersagt werden (vgl. auch Vermieter hat für eine Trockenmöglichkeit für Wäsche zu sorgen (Amtsgericht Wiesbaden, Urteil v. 29.03.2012 - 91 C 6517/11 -)). Die Klage war mithin vollumfänglich abzuweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (pt) (VT int)
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