Landgericht Düsseldorf Beschluss18.04.2008
LG Düsseldorf: Wäschetrocknen in der Wohnung kann vom gewöhnlichen Mietgebrauch umfasst seinDas "Trockenaufkommen" muss sich aber im Rahmen des Üblichen halten
Es ist rechtswirksam nicht möglich über eine Hausordnung zu regeln, dass das Trocknen der Wäsche in der Wohnung untersagt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
Das Landgericht Düsseldorf hatte über einen Prozesskostenhilfeantrag eines Mieters zu entscheiden. Dieser war von seinem Vermieter verklagt worden, das Wäschetrocknen in der Wohnung zu unterlassen. Eine Hausordnung, die eine Anlage zum Mietvertrag darstellte, enthielt das Verbot des Wäschetrocknens außerhalb des Trockenraumes.
Höchstrichterliche Entscheidung fehlt bisher
Das Landgericht Düsseldorf sprach dem Mieter Prozesskostenhilfe zu. Es führte aus, dass höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei, ob Mietern das Trocknen von Wäsche innerhalb der Wohnung bei Vorhandensein eines dem Mieter zugänglichen Trockenraums im Haus nicht untersagt werden dürfe oder ob das Trocknen von Wäsche zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre. Schließlich sei die Hausordnung grundsätzlich nur eine für das Verhalten der Mieter untereinander maßgebende "Rechtsordnung", meinte das Landgericht.
Trocknen im Rahmen des Üblichen ist erlaubt
Die Richter vertraten aber die Auffassung, dass das Trocknen von Wäsche auf Wäscheständern oder ähnlichem in der Wohnung vom gewöhnlichen Mietgebrauch umfasst sei, soweit sich das "Trockenaufkommen" im Rahmen des Üblichen halte.
Nur Entscheidung über Prozesskostenhilfe
Das Landgericht Düsseldorf entschied nur über den Prozesskostenhilfeantrag des Mieters. In der Sache selbst, entschied das Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.07.2008 - 53 C 1736/08 - - und gab dem Mieter Recht (siehe: Wäschetrocknen in der Wohnung erlaubt).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2009
Quelle: ra-online (pt)