Amtsgericht Köln Urteil01.06.2007
Vermieter darf Trockenraum nicht einfach zusperrenZum Wäschetrocknen auf dem Dachboden
Überlässt ein Vermieter Mietern einen Trockenraum, darf dieser grundsätzlich nicht einfach entzogen werden. Dies hat das Amtsgerichts Köln entschieden.
Die Mieter eines Wohnhauses mit mehreren Parteien staunten nicht schlecht, als sie wie gewohnt ihre Wäsche zum Trocknen auf den Dachboden bringen wollten. Die Speichertüre war versperrt, den Schlüssel hatte der Eigentümer an sich genommen.
Mieter klagen auf Zugang zum Dachboden
Das wollten sich die Hausbewohner nicht gefallen lassen. Erstens hatten sie zuvor diesen Trockenraum stets benutzen dürfen und betrachteten dies als eine Art Gewohnheitsrecht. Zweitens war sogar im Übergabeprotokoll die Formulierung "Speicherschlüssel steckt" nachzulesen, was auf eine Erlaubnis zur Nutzung hindeutet. Und drittens fehlte den Mietern ihren eigenen Angaben zufolge jede Alternative, wo sie sonst die Wäsche hätten aufhängen können. Schließlich könne man sogar in der Hausordnung unter dem Punkt "Waschordnung" nachlesen, dass - falls vorhanden - entweder eine Waschküche oder ein Trockenspeicher zu nutzen seien.
Richter: Mieter haben Anspruch auf Mitbesitz am Dachboden
Den zuständigen Richter überzeugten all diese Argumente. Er ordnete an, dass den Mietern wieder ein Zugang zum Dachboden gewährt werden müsse. Diesen Anspruch hätten sie gem. §§ 861, 866 BGB. Der Vermieter habe den Mietern den Mitbesitz an dem Speicher ohne ihren Willen, nämlich durch verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB entzogen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2009
Quelle: ra-online (pt)