21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16409

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Amtsgericht Wuppertal Urteil22.07.1991

Einseitige Entziehung des Nutzungsrechts an Trockenspeicher durch Vermieter unzulässigAusnahme: Zur Verfügung stellen eines gleichwertigen Ersatzraums

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, einseitig das Nutzungsrecht der Mieter an einem Trockenspeicher zu entziehen. Etwas anderes gilt, wenn er einen gleichwertigen Ersatzraum anbietet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Vermieter statt des ursprünglichen Trocken­speichers seinen Mietern nunmehr einen um mindestens die Hälfte kleineren Raum zum Trocknen ihrer Wäsche zur Verfügung. Als Ausgleich für die Verkleinerung des Trockenraums, stellte der Vermieter zudem einen Wäschetrockner bereit. Die Mieter waren damit jedoch nicht einverstanden und erhoben Klage.

Anspruch auf bisherigen Trockenspeicher bestand

Das Amtsgericht Wuppertal gab den Mietern recht. Ihnen habe ein Anspruch auf Nutzung des Trocken­speichers aufgrund ihrer Mietverträge zugestanden. Denn die Benutzung von Gemein­schafts­räumen gehöre zum gewöhnlichen Mietgebrauch. Der Vermieter sei daher nicht berechtigt gewesen, die Gestattung der Benutzung einseitig zu entziehen.

Ersatzraum war nicht gleichwertig

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass der Mieter bei Vorhandensein eines Gemein­schaftsraums keinen Anspruch auf Benutzung gerade diesen Raumes hat. Vielmehr habe er nur ein Recht auf Einräumung der Nutzung dieses oder eines gleichwertigen Gemein­schaftsraums. Daran habe es hier aber gefehlt. Der Größen­un­ter­schied sei auch nicht durch den Wäschetrockner ausgeglichen worden. Denn zum einen vertrage nicht jede Wäsche einen Trockner. Zum anderen unterliege die Wäsche in einem Trockner ein höherer verschleiß.

Quelle: Amtsgericht Wuppertal, ra-online (zt/DWW 1992, 28/rb)

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