Dokument-Nr. 16409
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- DWW 1992, 28Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1992, Seite: 28
Amtsgericht Wuppertal Urteil22.07.1991
Einseitige Entziehung des Nutzungsrechts an Trockenspeicher durch Vermieter unzulässigAusnahme: Zur Verfügung stellen eines gleichwertigen Ersatzraums
Der Vermieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, einseitig das Nutzungsrecht der Mieter an einem Trockenspeicher zu entziehen. Etwas anderes gilt, wenn er einen gleichwertigen Ersatzraum anbietet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Vermieter statt des ursprünglichen Trockenspeichers seinen Mietern nunmehr einen um mindestens die Hälfte kleineren Raum zum Trocknen ihrer Wäsche zur Verfügung. Als Ausgleich für die Verkleinerung des Trockenraums, stellte der Vermieter zudem einen Wäschetrockner bereit. Die Mieter waren damit jedoch nicht einverstanden und erhoben Klage.
Anspruch auf bisherigen Trockenspeicher bestand
Das Amtsgericht Wuppertal gab den Mietern recht. Ihnen habe ein Anspruch auf Nutzung des Trockenspeichers aufgrund ihrer Mietverträge zugestanden. Denn die Benutzung von Gemeinschaftsräumen gehöre zum gewöhnlichen Mietgebrauch. Der Vermieter sei daher nicht berechtigt gewesen, die Gestattung der Benutzung einseitig zu entziehen.
Ersatzraum war nicht gleichwertig
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass der Mieter bei Vorhandensein eines Gemeinschaftsraums keinen Anspruch auf Benutzung gerade diesen Raumes hat. Vielmehr habe er nur ein Recht auf Einräumung der Nutzung dieses oder eines gleichwertigen Gemeinschaftsraums. Daran habe es hier aber gefehlt. Der Größenunterschied sei auch nicht durch den Wäschetrockner ausgeglichen worden. Denn zum einen vertrage nicht jede Wäsche einen Trockner. Zum anderen unterliege die Wäsche in einem Trockner ein höherer verschleiß.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2013
Quelle: Amtsgericht Wuppertal, ra-online (zt/DWW 1992, 28/rb)
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