Dokument-Nr. 14028
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- IMR 2012, 405Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 405
- WuM 2012, 263Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 263
- Wäschetrocknen auf dem Balkon: Kleinere Wäschestücke dürfen trotz Verbots in der Hausordnung auf dem Balkon getrocknet werdenAmtsgericht Euskirchen, Urteil11.01.1995, 13 C 663/94
- Mieter dürfen Wäsche auf dem Balkon trocknenLandgericht Nürnberg-Fürth, Urteil19.01.1990, 7 S 6265/89
- Vermieter darf Trockenraum nicht einfach zusperrenAmtsgericht Köln, Urteil01.06.2007, 208 C 194/07
Amtsgericht Wiesbaden Urteil29.03.2012
Vermieter hat für eine Trockenmöglichkeit für Wäsche zu sorgenTrockenmöglichkeit gehört zum Kernbereich des Mietgebrauchs
Eine vertraglich eingeräumte Nutzungsmöglichkeit für einen Nebenraum kann vom Vermieter nicht einseitig geändert werden. Wenn dem Mieter gemäß dem Mietvertrag das Trocknen von Wäsche in der Wohnung nicht gestattet wird, muss der Vermieter dem Mieter eine alternative Möglichkeit zum Trocknen zur Verfügung stellen. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war den Mietern das Trocknen von Wäsche nach dem Mietvertrag in der Mietwohnung untersagt. Woraufhin die Mieter einen Kellerraum zum Wäschetrocknen nutzten. Der neu in den Mietvertrag eingetretene Vermieter entfernte die dort angebrachten Wäscheleinen und verbat den Mietern den Raum zum Trocknen der Wäsche zu nutzen. Die Mieter klagten daraufhin auf Wiederanbringung der Wäscheleinen.
Mietsache muss zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sein
Das Amtsgericht gab den Mietern Recht. Der Vermieter hat die Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB in einem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Der Vermieter ist durch Erwerb des Anwesens in den bereits bestehenden Mietvertrag eingetreten. Da den Mietern das Wäschetrocknen nach dem Mietvertrag nicht gestattet wird, muss der Vermieter dem Mieter eine alternative Möglichkeit zum Trocknen zur Verfügung stellen. Denn die Möglichkeit des Trocknens gehört zum Kernbereich des Mietgebrauches bei der Vermietung für Wohnzwecke.
Unabhängig davon, zählt die seit fast 25 Jahren bestehende Möglichkeit, die Wäsche im Keller zu trocknen, auch zum vertragsgemäßen Mietgebrauch. Eine abweichende Regelung wäre deshalb nur im Einverständnis beider Parteien im Wege einer entsprechenden einvernehmlichen Änderung des Mietvertrages möglich gewesen.
Die Mieter können auch nicht dazu verpflichtet werden, sich einen Trockner oder Flügelwäscheständer anzuschaffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2012
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)
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