23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14028

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Urteil29.03.2012Amtsgericht Wiesbaden91 C 6517/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2012, 405Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 405
  • WuM 2012, 263Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 263
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Amtsgericht Wiesbaden Urteil29.03.2012

Vermieter hat für eine Trocken­mög­lichkeit für Wäsche zu sorgenTrocken­mög­lichkeit gehört zum Kernbereich des Mietgebrauchs

Eine vertraglich eingeräumte Nutzungs­mög­lichkeit für einen Nebenraum kann vom Vermieter nicht einseitig geändert werden. Wenn dem Mieter gemäß dem Mietvertrag das Trocknen von Wäsche in der Wohnung nicht gestattet wird, muss der Vermieter dem Mieter eine alternative Möglichkeit zum Trocknen zur Verfügung stellen. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall war den Mietern das Trocknen von Wäsche nach dem Mietvertrag in der Mietwohnung untersagt. Woraufhin die Mieter einen Kellerraum zum Wäschetrocknen nutzten. Der neu in den Mietvertrag eingetretene Vermieter entfernte die dort angebrachten Wäscheleinen und verbat den Mietern den Raum zum Trocknen der Wäsche zu nutzen. Die Mieter klagten daraufhin auf Wieder­an­bringung der Wäscheleinen.

Mietsache muss zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sein

Das Amtsgericht gab den Mietern Recht. Der Vermieter hat die Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB in einem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Der Vermieter ist durch Erwerb des Anwesens in den bereits bestehenden Mietvertrag eingetreten. Da den Mietern das Wäschetrocknen nach dem Mietvertrag nicht gestattet wird, muss der Vermieter dem Mieter eine alternative Möglichkeit zum Trocknen zur Verfügung stellen. Denn die Möglichkeit des Trocknens gehört zum Kernbereich des Mietgebrauches bei der Vermietung für Wohnzwecke.

Unabhängig davon, zählt die seit fast 25 Jahren bestehende Möglichkeit, die Wäsche im Keller zu trocknen, auch zum vertragsgemäßen Mietgebrauch. Eine abweichende Regelung wäre deshalb nur im Einverständnis beider Parteien im Wege einer entsprechenden einver­nehm­lichen Änderung des Mietvertrages möglich gewesen.

Die Mieter können auch nicht dazu verpflichtet werden, sich einen Trockner oder Flügel­wä­sche­ständer anzuschaffen.

Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)

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