21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11237

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Urteil11.01.1995Amtsgericht Euskirchen13 C 663/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1995, 310Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1995, Seite: 310
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Euskirchen Urteil11.01.1995

Wäschetrocknen auf dem Balkon: Kleinere Wäschestücke dürfen trotz Verbots in der Hausordnung auf dem Balkon getrocknet werdenHausordnung kann allenfalls Trockenen von großer Wäsche untersagen

Mieter dürfen selbst dann, wenn die Hausordnung das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon ausdrücklich untersagt, gelegentlich kleinere Wäschestücke auf dem Balkon aufhängen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall untersagte ein Passus in der Hausordnung den Mietern einer Wohnung das Waschen und Trocknen von "großer Wäsche" in der Wohnung. In Abs. 2 Nr. 5 der Hausordnung hieß es ferner: … das Trocknen der Wäsche hat, sofern Trockenspeicher, Waschküche oder Bleiche vorhanden sind, nur dort zu erfolgen, niemals auf den Fluren, Veranden und Balkonen".

Vermieter beklagt "optische Beein­träch­tigung" des Hauses

Die Mieter lüfteten regelmäßig ihre benutzte Sportkleidung auf einem Wäscheständer auf dem Balkon aus. Gelegentlich hingen sie auch Kinderwäsche zum Trocknen auf. Dem Vermieter gefiel dies nicht, er sah durch die Wäsche und den Wäscheständer eine optische Beein­träch­tigung seines Grundstückes. Daher verklagte er die Mieter vor dem Amtsgericht Euskirchen auf Unterlassung des Wäschetrocknens.

Gericht: Gelegentliches Trocknen "kleiner Wäsche" kann nicht untersagt werden

Das Gericht wies die Klage ab. Der Vermieter könne sich hinsichtlich seines Unter­las­sungs­an­spruchs nicht auf die Hausordnung berufen. Die Hausordnung regle lediglich das Trocknen "großer Wäsche". Gelegentliches Auslüften von Sportkleidung und das Trocknen von Kinderwäsche falle aber nicht unter "große Wäsche", befand das Gericht.

Gericht: Keine Beein­träch­tigung des optischen Gesamteindrucks des Hauses durch Wäscheständer

Es konnte auch keine optische Beein­träch­tigung des Grundstücks feststellen. Der Wäscheständer sei nur etwas höher als die undurchsichtige Balkonbrüstung. Lediglich einige Zentimeter rage der Ständer hervor. Dies stelle noch keine Beein­träch­tigung des optischen Gesamteindrucks des Hauses dar, meinte das Gericht.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahr 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".

Quelle: ra-online, Amtsgericht Euskirchen (zt/WuM 1995, 310/pt)

der Leitsatz

Gelegentliches Trocknen "kleiner Wäsche" auf dem Balkon auf einem nur wenige Zentimeter über die Balkonbrüstung herausragenden Wäscheständer ist im Rahmen des allgemeinen Mietgebrauchs zulässig und kann nicht per Hausordnung untersagt werden. Eine optische Beein­träch­tigung des Hauses ist durch einen - wie zuvor beschriebenen - aufgestellten Wäscheständer nicht zu sehen. (rao)

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