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Amtsgericht Brühl Urteil31.10.2000

Wäschetrocknen auf dem Balkon ist erlaubtKeine ästhetische Beein­träch­tigung des Aussehens des Hauses

Untersagt eine Hausordnung das Trocknen von Wäsche innerhalb einer Wohnung, so gilt dies nicht für das Wäschetrocknen auf dem Balkon. Dies hat das Amtsgericht Brühl entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall trocknete der Mieter einer Mietwohnung seine Wäsche auf dem Balkon. In der Hausordnung war vorgesehen, dass die Mieter die Wäsche im Trockenraum zu trocknen haben. Der Vermieter begehrte nun vom Mieter das Unterlassen des Wäschetrocknens auf dem Balkon.

Hausordnung rechtfertigt nicht Unter­las­sungs­an­spruch

Das Amtsgericht Brühl entschied gegen den Vermieter. Aus der Hausordnung konnte nicht abgeleitet werden, dass es den Mietern auch untersagt war, auf dem Balkon der Wohnung Wäsche zu trocknen. Der Balkon gehört nicht zum Innenraum der Wohnung. Es war daher nicht nachvollziehbar, wie Feuch­tig­keits­schäden in der Wohnung drohen konnten.

Verweis auf Trockenraum nicht zumutbar

Es war weiterhin zu berücksichtigen, dass die Mieter nur berechtigt waren, an 10 Tagen des Monats den Trockenraum zu benutzen. Es kann aber von einem Mieter nicht verlangt werden, sich bei einem kurzfristigen Wäschebedarf mit anderen Mietern zu einigen, ob nicht ausnahmsweise an anderen Tagen eine Nutzung möglich sein könne.

Quelle: Amtsgericht Brühl, ra-online (zt/WuM 2001, 509/rb)

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