Landgericht Berlin Hinweisbeschluss19.11.2013
Wandfarbe "Hellblau" stellt keine neutrale Farbe darHellblauer Farbton begründet farbliche Einschränkung der Einrichtung
Das Streichen der Wände einer Mietwohnung in einem hellblauen Farbton im Rahmen einer Schönheitsreparatur ist unzulässig. Denn eine solche Wandfarbe schränkt die farbliche Gestaltung der Einrichtung ein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall war der Vermieter einer Wohnung verpflichtet die Wände der Wohnung zu streichen. Er wählte als Wandfarbe die Farbe Hellblau. Diese Farbe lehnten jedoch die Mieter ab. Sie wollten weiße Wände haben. Nachdem dies wiederum der Vermieter ablehnte, beauftragten die Mieter einen Maler, der die Wände in weiß strich. Nachfolgend bestand Streit, wer die dadurch entstandenen Kosten zu tragen hat.
Amtsgericht bejahte Kostentragungspflicht des Vermieters
Das Amtsgericht Mitte entschied, dass der Vermieter die Kosten für das Anstreichen der Wände in der Farbe Weiß zu tragen hatte. Ist ein Vermieter nämlich verpflichtet die Wohnung der Mieter zu streichen, so müsse er dezente Farben wählen. Dazu gehöre die Farbe Hellblau aber nicht. Wählt der Vermieter aber dennoch eine solche Farbe, so verstoße er gegen das Rücksichtsnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB und die Mieter sind berechtigt auf Kosten des Vermieters einen Maler zu beauftragen. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein.
Landgericht bestätigte Entscheidung der Vorinstanz
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Denn nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei ein Mieter verpflichtet die Wohnung in neutralen Farben zurückzugeben. Nichts anderes dürfe für den umgekehrten Fall gelten, wenn der Vermieter zur Ausführung von Malerarbeiten verpflichtet ist. Bei der Farbe Hellblau handele es sich aber nicht um eine neutrale Farbe. Eine solche Farbgebung schränke die farbliche Gestaltung der Einrichtung mit dazu passenden Möbeln und Stoffen ein und werde folglich von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert.
Mieter durften Maler beauftragen
Die Mieter seien somit berechtigt gewesen einen Maler mit dem Anstreichen der Wände in der Farbe Weiß zu beauftragen. Die dadurch entstandenen Kosten haben sie gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 253/rb)