Dokument-Nr. 21217
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- WuM 1986, 564Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1986, Seite: 564
Amtsgericht Norderstedt Urteil05.01.1988
Recht zur Mietminderung aufgrund Bohrlöcher verdeckende Holzplättchen im HolzparkettErhebliche farbliche Abweichung von Parkettfußboden und Holzplättchen
Weichen die mehrere Bohrlöcher verdeckenden Holzplättchen eines Holzparketts erheblich farblich von Parkettfußboden ab, so rechtfertigt dies eine Mietminderung. Denn insofern wird der besondere Charakter des Holzfußbodens beeinträchtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Norderstedt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Wohnung wurde im November 1986 dazu verurteilt, die Knarrgeräusche des Holzparketts zu beseitigen sowie die Schwankungsfreiheit des Parkettfußbodens wiederherzustellen. Die Vermieterin plante daraufhin im Rahmen der Arbeiten den Fußboden anzubohren und die Bohrlöcher anschließend mit Holzplättchen zu verdecken. Die Mieter der Wohnung waren damit aber nicht einverstanden. Das interessierte die Vermieterin jedoch nicht, so dass sich nach den Arbeiten über den Parkettfußboden unregelmäßig verstreut Holzplättchen befanden, die sich optisch stark vom Holzparkett abhoben. Die Mieter minderten daraufhin ihre Miete um 20 DM pro Monat. Die Vermieterin akzeptierte das Minderungsrecht nicht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Kein Anspruch auf ausstehende Miete aufgrund bestehenden Minderungsrecht
Das Amtsgericht Norderstedt entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zugestanden, da den Mietern ein Minderungsrecht zugestanden habe. Aufgrund des fehlenden einheitlichen Konzepts bei der Streuung der Holzplättchen sowie der vermeidbaren erheblichen Farbabweichung zwischen Plättchen und Fußboden habe eine optische Störung vorgelegen. So habe bei oberflächlicher Betrachtung der Eindruck von festgetretenen Kaugummi oder Kitt bestanden. Diese Störung habe die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass das Holzparkett der Wohnung einen besonderen Charakter verlieh und somit das äußere Erscheinungsbild des Parketts eine gesteigerte Bedeutung zukam.
Verdeckung der Holzplättchen durch Teppiche für Minderungsrecht unerheblich
Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass die Mieter den Großteil ihres Holzparketts mit Teppichen verdeckten. Ein Recht zur Mietminderung habe dennoch bestanden. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass mögliche Abhilfemaßnahmen des Mieters auf das Vorliegen eines Mietmangels keinen Einfluss haben. So sei der Mieter auch nicht verpflichtet, vorhandene Mängel zu kaschieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2015
Quelle: Amtsgericht Norderstedt, ra-online (zt/WuM 1989, 564/rb)
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