Dokument-Nr. 18121
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- WuM 2013, 253Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 253
- ZMR 2014, 26Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 26
- Amtsgericht München, Urteil18.05.2012, 432 C 487/11
- Landgericht München I, Urteil06.12.2012, 14 S 12138/12
Bundesgerichtshof Beschluss15.01.2013
Durch mangelhaften Parkettkleber verursachte Schadstoffbelastung rechtfertigt Mietminderung von 30 %Keine höhere Minderungsquote wegen Ausschluss von Gesundheitsgefahren durch ausreichendes Lüften
Kommt es aufgrund eines mangelhaften Parkettklebers zu einer Schadstoffbelastung, kann der Mieter seine Miete um 30 % mindern. Eine höhere Minderungsquote kommt nicht in Betracht, wenn durch ausreichendes Lüften eine Gesundheitsgefahr ausgeschlossen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Doppelhaushälfte ihre Miete, da von einem mangelhaften Parkettkleber eine Schadstoffbelastung ausging. Nachdem das Amtsgericht München sowie das Landgericht München I eine Mietminderung von 30 % für angemessen hielten, musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.
Recht zur Mietminderung von 30 %
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanz. Die durch den mangelhaften Parkettkleber verursachte Schadstoffbelastung habe eine Mietminderung von 30 % gerechtfertigt. Eine höhere Mietminderung sei nicht in Betracht gekommen, da ein Sachverständiger ausführte, dass eine Gesundheitsgefahr durch ein ausreichendes Lüften ausgeschlossen werden konnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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