18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18121

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Beschluss15.01.2013BundesgerichtshofVIII ZR 411/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2013, 253Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 253
  • ZMR 2014, 26Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 26
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil18.05.2012, 432 C 487/11
  • Landgericht München I, Urteil06.12.2012, 14 S 12138/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss15.01.2013

Durch mangelhaften Parkettkleber verursachte Schad­s­toff­be­lastung rechtfertigt Mietminderung von 30 %Keine höhere Minderungsquote wegen Ausschluss von Gesund­heits­ge­fahren durch ausreichendes Lüften

Kommt es aufgrund eines mangelhaften Parkettklebers zu einer Schad­s­toff­be­lastung, kann der Mieter seine Miete um 30 % mindern. Eine höhere Minderungsquote kommt nicht in Betracht, wenn durch ausreichendes Lüften eine Gesund­heits­gefahr ausgeschlossen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Doppel­haus­hälfte ihre Miete, da von einem mangelhaften Parkettkleber eine Schad­s­toff­be­lastung ausging. Nachdem das Amtsgericht München sowie das Landgericht München I eine Mietminderung von 30 % für angemessen hielten, musste sich der Bundes­ge­richtshof mit dem Fall beschäftigen.

Recht zur Mietminderung von 30 %

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanz. Die durch den mangelhaften Parkettkleber verursachte Schad­s­toff­be­lastung habe eine Mietminderung von 30 % gerechtfertigt. Eine höhere Mietminderung sei nicht in Betracht gekommen, da ein Sachver­ständiger ausführte, dass eine Gesund­heits­gefahr durch ein ausreichendes Lüften ausgeschlossen werden konnte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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