Im zugrunde liegenden Fall fand sich in einigen Trennwänden einer Mieterwohnung Asbest. Der Asbest war in gebundener Form vorhanden. Bei einer bloßen Nutzung der Wohnung kamen keine Asbestfasern frei und es gab keine konkrete Gefahr für den Mieter. Dies hatte ein Sachverständiger festgestellt. Der Mieter durfte die betroffenen Wände nur nicht "mechanisch bearbeiten" (anbohren), weil dann Asbestfasern freigesetzt würden.
Das Landgericht Berlin entschied, dass die Wohnung des Mieters mit einem Mangel behaftet sei. Der Mieter habe Anspruch, dass der Vermieter den Asbest in den Trennwänden beseitige (§ 535 Abs. 1 BGB).
Eine Mietminderung stehe den Mietern gleichwohl nicht zu, entschied das Gericht. Die Gebrauchsbeeinträchtigung sei als nur unerheblich anzusehen (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB), so dass eine Minderung nicht in Betracht käme.
Ein Mieter dürfe nicht davon ausgehen, dass sämtliche Wände einer Wohnung ohne Einschränkungen etwa auch zum Anbringen von schweren Gegenständen geeignet seien. Auch leichte Trennwände in einer Wohnung, die nicht asbestbelastet seien, seien hierfür nicht geeignet. Es stelle vielmehr eine übliche Bauweise dar, dass ein Teil der Wände innerhalb einer Wohnung in Leichbauweise ausgeführt seien, die nur eingeschränkte Belastung zuließen.
Das treffe auch auf die hier betroffenen Wände zu. Diese wären - unabhängig von der Asbestbelastung - auch schon von ihrer Dimensionierung her (5 cm stark) grundsätzlich nicht zur Aufnahme schwerer Lasten geeignet gewesen. Der Mieter habe deshalb - mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung - eine solche Nutzungsmöglichkeit dieser Wände nicht als vertragsgemäß erwarten können. Solche leichten Wände ließen vielmehr von vornherein nur das Anbringen von leichten Gegenständen zu. Der Umstand, dass diese leichten Trennwände im vorliegenden Fall aufgrund der Asbestbelastung vom Mieter darüber hinaus überhaupt nicht bearbeitet werden durften, stelle nur eine weitere nicht erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit dar. Der Anteil dieser nur eingeschränkt nutzbaren Wände in Höhe von 30 % der Gesamtwandfläche lasse eine hinreichende Einrichtungs- und Gestaltungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der im Übrigen uneingeschränkt nutzbaren Wände zu.
Auch sei eine eingeschränkte Dekoration - etwa durch Aufhängen leichter Bilder mittels Klebehaken - nicht ausgeschlossen.
Die aufgrund der Asbestbelastung bestehende abstrakte Gesundheitsgefahr begründe darüber hinaus keine Minderung im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB. Denn diese habe sich auf den Gebrauch der Wohnung durch den Mieter nicht ausgewirkt, weil jegliche Anzeichen für eine konkrete Verwirklichung der abstrakten Gefahr fehlten (vgl. Kammergericht, Urteil vom 22.09.2003 - 12 U 15/02, GE 2004, 47).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)