18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11393

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Urteil03.12.2010Landgericht Berlin63 S 42/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 205Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 205
  • IMR 2011, 408Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 408
  • NZM 2011, 481Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 481
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil03.12.2010

Trotz Asbest in der Wohnung keine MietminderungAsbest in gebundener Form und ohne konkrete Verwirklichung einer abstrakten Gefahr

Wenn Asbest in der Wohnung in gebundener Form in einigen Wänden vorhanden ist, stellt dies keinen Grund für eine Mietminderung dar. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fand sich in einigen Trennwänden einer Mieterwohnung Asbest. Der Asbest war in gebundener Form vorhanden. Bei einer bloßen Nutzung der Wohnung kamen keine Asbestfasern frei und es gab keine konkrete Gefahr für den Mieter. Dies hatte ein Sachver­ständiger festgestellt. Der Mieter durfte die betroffenen Wände nur nicht "mechanisch bearbeiten" (anbohren), weil dann Asbestfasern freigesetzt würden.

Landgericht Berlin stellt Mietmangel fest, ...

Das Landgericht Berlin entschied, dass die Wohnung des Mieters mit einem Mangel behaftet sei. Der Mieter habe Anspruch, dass der Vermieter den Asbest in den Trennwänden beseitige (§ 535 Abs. 1 BGB).

... spricht aber trotzdem keine Mietminderung zu

Eine Mietminderung stehe den Mietern gleichwohl nicht zu, entschied das Gericht. Die Gebrauchs­be­ein­träch­tigung sei als nur unerheblich anzusehen (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB), so dass eine Minderung nicht in Betracht käme.

Nicht alle Wände können immer ohne Einschränkung zum Aufhängen von schweren Gegenständen genutzt werden

Ein Mieter dürfe nicht davon ausgehen, dass sämtliche Wände einer Wohnung ohne Einschränkungen etwa auch zum Anbringen von schweren Gegenständen geeignet seien. Auch leichte Trennwände in einer Wohnung, die nicht asbestbelastet seien, seien hierfür nicht geeignet. Es stelle vielmehr eine übliche Bauweise dar, dass ein Teil der Wände innerhalb einer Wohnung in Leichbauweise ausgeführt seien, die nur eingeschränkte Belastung zuließen.

Trotz Asbest waren die Wände hier zum Aufhängen von schweren Gegenständen nur bedingt geeignet

Das treffe auch auf die hier betroffenen Wände zu. Diese wären - unabhängig von der Asbestbelastung - auch schon von ihrer Dimensionierung her (5 cm stark) grundsätzlich nicht zur Aufnahme schwerer Lasten geeignet gewesen. Der Mieter habe deshalb - mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung - eine solche Nutzungs­mög­lichkeit dieser Wände nicht als vertragsgemäß erwarten können. Solche leichten Wände ließen vielmehr von vornherein nur das Anbringen von leichten Gegenständen zu. Der Umstand, dass diese leichten Trennwände im vorliegenden Fall aufgrund der Asbestbelastung vom Mieter darüber hinaus überhaupt nicht bearbeitet werden durften, stelle nur eine weitere nicht erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit dar. Der Anteil dieser nur eingeschränkt nutzbaren Wände in Höhe von 30 % der Gesamt­wand­fläche lasse eine hinreichende Einrichtungs- und Gestal­tungs­mög­lichkeit unter Berück­sich­tigung der im Übrigen uneingeschränkt nutzbaren Wände zu.

Mieter kann Klebehaken benutzen

Auch sei eine eingeschränkte Dekoration - etwa durch Aufhängen leichter Bilder mittels Klebehaken - nicht ausgeschlossen.

Abstrakte Gesund­heits­gefahr begründet allein noch kein Mietmin­de­rungsrecht

Die aufgrund der Asbestbelastung bestehende abstrakte Gesund­heits­gefahr begründe darüber hinaus keine Minderung im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB. Denn diese habe sich auf den Gebrauch der Wohnung durch den Mieter nicht ausgewirkt, weil jegliche Anzeichen für eine konkrete Verwirklichung der abstrakten Gefahr fehlten (vgl. Kammergericht, Urteil vom 22.09.2003 - 12 U 15/02, GE 2004, 47).

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)

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