23.11.2024
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Landgericht München I Urteil18.02.2004

Psychische Beein­träch­tigung: 15 % Mietminderung bei Asbest in der WohnungLatente Gefahr einer Asbest­frei­setzung führt zu einer psychischen Beein­träch­tigung

Erfahren Mieter, dass in ihrer Wohnung Asbest vorhanden ist, von dem zwar keine konkrete aber eine abstrakte Gefahr ausgeht, können sie die Miete um 15 % mindern. Dies hat das Landgericht München I entschieden und ein Urteil des Amtsgerichts München bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall erfuhren Mieter, dass ihre Wohnung asbestbelastet ist. Das Asbest befand sich unter anderem in einer im Kinderzimmer befindlichen Kunst­ma­r­mor­platte und einer im Bad befindlichen Asbestpappe. Ein Sachver­ständiger stellte fest, dass die Wohnung nicht mit Asbestfasern in atembarer Form kontaminiert ist. Eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung ging von dem Asbest nicht aus. In der Folge ließ der Vermieter eine Asbestsanierung durchführen.

15 % Mietminderung ab Kenntnis der Asbestbelastung

Das Landgericht München I sprach den Mietern einen Anspruch auf Mietminderung von 15 % zu. Diesen Anspruch hätten die Mieter aber erst ab Kenntnis der Asbestbelastung der Wohnung, nicht für die Zeit davor.

Abstrakte Gefahr

Das Gericht führte aus, dass hier ein Mietmangel vorliege. Es reiche die abstrakte Gefahr, dass Asbest freigesetzt werden könnte, aus um einen Mietmangel anzunehmen. Eine Mietsache sei nicht erst dann mangelhaft, wenn ein Mieter Schaden erleide, sondern schon dann und deshalb, wenn und weil er sie nur in der Befürchtung der Gefah­ren­ver­wirk­lichung benutzen könne, stellte das Gericht fest (vgl. OLG Hamm, WM 1987, 248; LG München I, Urteil vom 10.04.2003, 19 S 19346/01). Erforderlich sei allerdings eine begründete Gefah­ren­be­sorgnis. Haltlose (hysterische) Befürchtungen seien nicht maßgeblich.

Hier keine tatsächliche Gesund­heits­be­ein­träch­tigung

Bei der Minderungsquote von 15 % berücksichtigte das Gericht, dass keine tatsächliche Gesund­heits­be­ein­träch­tigung und auch keine konkrete Gesund­heits­ge­fährdung nachweisbar waren. Nachweisbar sei nur die psychische Beein­träch­tigung durch die Ungewissheit, ob und in welchem Umfang in der Mietwohnung möglicherweise Asbest freigesetzt werde. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass im Falle einer tatsächlichen Freisetzung von Asbest ein nicht nur unerhebliches Gesund­heits­risiko bestehen würde und daher die Befürchtungen von einigem Gewicht seien.

Quelle: ra-online, Landgericht München I (vt/pt)

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