Dokument-Nr. 12375
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Landgericht München I Urteil18.02.2004
Psychische Beeinträchtigung: 15 % Mietminderung bei Asbest in der WohnungLatente Gefahr einer Asbestfreisetzung führt zu einer psychischen Beeinträchtigung
Erfahren Mieter, dass in ihrer Wohnung Asbest vorhanden ist, von dem zwar keine konkrete aber eine abstrakte Gefahr ausgeht, können sie die Miete um 15 % mindern. Dies hat das Landgericht München I entschieden und ein Urteil des Amtsgerichts München bestätigt.
Im zugrunde liegenden Fall erfuhren Mieter, dass ihre Wohnung asbestbelastet ist. Das Asbest befand sich unter anderem in einer im Kinderzimmer befindlichen Kunstmarmorplatte und einer im Bad befindlichen Asbestpappe. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Wohnung nicht mit Asbestfasern in atembarer Form kontaminiert ist. Eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung ging von dem Asbest nicht aus. In der Folge ließ der Vermieter eine Asbestsanierung durchführen.
15 % Mietminderung ab Kenntnis der Asbestbelastung
Das Landgericht München I sprach den Mietern einen Anspruch auf Mietminderung von 15 % zu. Diesen Anspruch hätten die Mieter aber erst ab Kenntnis der Asbestbelastung der Wohnung, nicht für die Zeit davor.
Abstrakte Gefahr
Das Gericht führte aus, dass hier ein Mietmangel vorliege. Es reiche die abstrakte Gefahr, dass Asbest freigesetzt werden könnte, aus um einen Mietmangel anzunehmen. Eine Mietsache sei nicht erst dann mangelhaft, wenn ein Mieter Schaden erleide, sondern schon dann und deshalb, wenn und weil er sie nur in der Befürchtung der Gefahrenverwirklichung benutzen könne, stellte das Gericht fest (vgl. OLG Hamm, WM 1987, 248; LG München I, Urteil vom 10.04.2003, 19 S 19346/01). Erforderlich sei allerdings eine begründete Gefahrenbesorgnis. Haltlose (hysterische) Befürchtungen seien nicht maßgeblich.
Hier keine tatsächliche Gesundheitsbeeinträchtigung
Bei der Minderungsquote von 15 % berücksichtigte das Gericht, dass keine tatsächliche Gesundheitsbeeinträchtigung und auch keine konkrete Gesundheitsgefährdung nachweisbar waren. Nachweisbar sei nur die psychische Beeinträchtigung durch die Ungewissheit, ob und in welchem Umfang in der Mietwohnung möglicherweise Asbest freigesetzt werde. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass im Falle einer tatsächlichen Freisetzung von Asbest ein nicht nur unerhebliches Gesundheitsrisiko bestehen würde und daher die Befürchtungen von einigem Gewicht seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht München I (vt/pt)
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