Dokument-Nr. 16082
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- GE 2013, 353Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 353
- IMR 2013, 279Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 279
Landgericht Berlin Urteil16.01.2013
Gebrochene Asbestfliese berechtigt zur Mietminderung von 10 %Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit aufgrund Gesundheitsgefährdung
Eine gebrochene Asbestfliese stellt aufgrund freiwerdender Asbestfasern eine Gesundheitsgefährdung dar. Die damit einhergehende Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung, berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung von 10 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete wegen einer gebrochenen asbesthaltigen Fußbodenfliese. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an, da ihrer Meinung nach, die Mieter durch das Aufstellen eines Regals den Bruch verursacht hätten. Sie klagte daher auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zugestanden, da den Mietern ein Recht zur Mietminderung zugestanden habe. Asbesthaltige Fußbodenfliesen stellen jedenfalls dann einen zur Minderung berechtigten Mangel dar, wenn eine Gesundheitsgefährdung durch gelöste Fasern besteht (vgl. LG Berlin, Urt. v. 27.10.1998 - 65 S 223/98 = GE 1999, 47). Durch eine Beschädigung einer asbesthaltigen Fußbodenfliese können die in der Fliese gebundenen Asbestfasern an den Bruchkanten der Fliese freigesetzt werden. Ein solches Gefahrenpotenzial müsse ein Mieter nicht hinnehmen.
Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung bestand
Das Landgericht führte weiter aus, dass die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung durch die Benutzung mit der Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbunden war. Von Asbestfasern gehe eine besondere Gefährlichkeit aus. Denn eine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration (Schwellenwert) gebe es nicht. Bereits eine einzige eingeatmete Faser könne eine lebensgefährliche Krankheit auslösen. Das Gericht hielt deshalb eine Minderung von 10 % für angemessen (vgl. auch folgende Urteile zum Thema Asbest: 15 % Minderung für eine asbestbelastete Scheune, ohne Feststellung von Fasern in der Luft, LG Mannheim, NJW-RR 1996, 776; asbesthaltige Nachtspeicheröfen: 17 %, AG Heidelberg, 08.05.1996 - 62 C 63/95 = NJWE-MietR 1996, 267; 18 %, LG Hannover, 30.05.1997 - 8 S 203/96 = WuM 1997, 434; 50 %, LG Dortmund, 16.02.1994 - 11 S 197/410 = WuM 1996, 141).
Mieter verursachten Bruch nicht pflichtwidrig
Zudem haben die Mieter nach Ansicht des Landgerichts den Bruch der Fliese wegen der Belastung des Regals nicht pflichtwidrig verursacht. Denn das Aufstellen eines Regals stelle einen üblichen Mietgebrauch der Wohnung dar. Bodenfliesen müssen so beschaffen sein, dass auch ein Regal aufgestellt werden kann, ohne dass die Fußbodenfliesen brechen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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