21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16082

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Urteil16.01.2013Landgericht Berlin65 S 419/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 353Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 353
  • IMR 2013, 279Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 279
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil16.01.2013

Gebrochene Asbestfliese berechtigt zur Mietminderung von 10 %Beein­träch­tigung der Gebrauchs­tauglichkeit aufgrund Gesundheits­gefährdung

Eine gebrochene Asbestfliese stellt aufgrund freiwerdender Asbestfasern eine Gesundheits­gefährdung dar. Die damit einhergehende Beein­träch­tigung der Gebrauchs­tauglichkeit der Wohnung, berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung von 10 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete wegen einer gebrochenen asbesthaltigen Fußbodenfliese. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an, da ihrer Meinung nach, die Mieter durch das Aufstellen eines Regals den Bruch verursacht hätten. Sie klagte daher auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zugestanden, da den Mietern ein Recht zur Mietminderung zugestanden habe. Asbesthaltige Fußbodenfliesen stellen jedenfalls dann einen zur Minderung berechtigten Mangel dar, wenn eine Gesundheitsgefährdung durch gelöste Fasern besteht (vgl. LG Berlin, Urt. v. 27.10.1998 - 65 S 223/98 = GE 1999, 47). Durch eine Beschädigung einer asbesthaltigen Fußbodenfliese können die in der Fliese gebundenen Asbestfasern an den Bruchkanten der Fliese freigesetzt werden. Ein solches Gefah­ren­po­tenzial müsse ein Mieter nicht hinnehmen.

Gefahr einer Gesund­heits­be­ein­träch­tigung bestand

Das Landgericht führte weiter aus, dass die Gebrauch­s­taug­lichkeit der Wohnung durch die Benutzung mit der Gefahr einer Gesund­heits­be­ein­träch­tigung verbunden war. Von Asbestfasern gehe eine besondere Gefährlichkeit aus. Denn eine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration (Schwellenwert) gebe es nicht. Bereits eine einzige eingeatmete Faser könne eine lebens­ge­fährliche Krankheit auslösen. Das Gericht hielt deshalb eine Minderung von 10 % für angemessen (vgl. auch folgende Urteile zum Thema Asbest: 15 % Minderung für eine asbestbelastete Scheune, ohne Feststellung von Fasern in der Luft, LG Mannheim, NJW-RR 1996, 776; asbesthaltige Nacht­spei­cheröfen: 17 %, AG Heidelberg, 08.05.1996 - 62 C 63/95 = NJWE-MietR 1996, 267; 18 %, LG Hannover, 30.05.1997 - 8 S 203/96 = WuM 1997, 434; 50 %, LG Dortmund, 16.02.1994 - 11 S 197/410 = WuM 1996, 141).

Mieter verursachten Bruch nicht pflichtwidrig

Zudem haben die Mieter nach Ansicht des Landgerichts den Bruch der Fliese wegen der Belastung des Regals nicht pflichtwidrig verursacht. Denn das Aufstellen eines Regals stelle einen üblichen Mietgebrauch der Wohnung dar. Bodenfliesen müssen so beschaffen sein, dass auch ein Regal aufgestellt werden kann, ohne dass die Fußbodenfliesen brechen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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