03.12.2024
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Amtsgericht München Urteil14.09.2001

15 % Mietminderung bei asbest­be­lasteter WohnungMietminderung auch ohne konkreten Nachweis der Gesund­heits­be­ein­träch­tigung

Bei einer asbest­be­lasteten Wohnung kann der Mieter eine geringfügige Mietminderung (hier: 15 % des Mietzinses) ab Kenntnis der Asbestbelastung auch dann verlangen, wenn eine konkrete Gesund­heits­be­ein­träch­tigung nicht nachgewiesen ist. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Kläger waren seit 1997 Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung in der Widen­mayer­straße in München. Mit Rundschreiben der Hausverwaltung vom 25.07.2000 wurden die Kläger darüber informiert, dass ihre Wohnung asbestbelastet sei und die Hausverwaltung deshalb einen Sachver­ständigen zur umgehenden Beseitigung zugezogen hat. Der Sachverständige habe bei anderen Wohnungen festgestellt, dass an den Heizkör­per­ver­klei­dungen asbesthaltige Pappen angebracht seien. Im August/September 2000 wurden die notwendigen Sanie­rungs­a­r­beiten durchgeführt.

Mieter wollen Miete um 50 % mindern

Die Kläger verlangten von der beklagten Vermieterin 30.000,00 € (= 50 % der seit 1997 gezahlten Miete) als Mietminderung zurück.

Amtsgericht spricht nur Mietminderung in Höhe von 15 % zu

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage fast vollständig ab. Er sprach den Klägern lediglich für die Monate Juli 2000 (ab 25.07.) und August 2000 eine Mietminderung in Höhe von 15 % des Mietzinses (insgesamt 350,00 €) zu.

Keine Mietminderung für die Zeit vor der Kenntnis der Asbestbelastung

Zur Begründung führte der Richter aus, ein von dem Gericht beauftragter weiterer Sachver­ständiger habe zwar die Asbestbelastung ab 1997 bestätigt; Feststellungen bezüglich einer konkreten Gesund­heits­be­lastung in der Mietzeit konnte der Gutachter jedoch nicht treffen. So seien bei der ausführlichen Wohnungs­un­ter­suchung keinerlei freie Asbestfasern gefunden worden. Daher sei die Klage hinsichtlich der Mietmin­de­rungs­ansprüche vom Einzug (1997) bis zum 25.07.2000 unbegründet. Für die Zeit danach – bis zur Sanierung – stünden den Klägern jedoch Minde­rungs­ansprüche in Höhe von 15 % der Miete zu. Zur Begründung führte der Richter Rechtssprechung verschiedener Oberlan­des­ge­richte in Deutschland an, der er sich inhaltlich anschloss: Allein die Tatsache, dass ein Mieter nach Kenntnis von der Asbestbelastung in ständiger Ungewissheit lebe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er einer Gesund­heits­be­ein­träch­tigung ausgesetzt sei, stelle eine derartige psychische Belastung dar, dass der Gebrauch der Mietsache insgesamt beeinträchtigt sei. Aufgrund des hohen abstrakten Gefähr­dungs­po­tenzials im vorliegenden Falle sei eine Minderungsquote von 15 % des Mietzinses angemessen.

Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts

Die Mieter fanden sich mit der fast vollständigen Klageabweisung nicht ab und ließen das Urteil des Amtsgerichts durch die Berufungskammer des Landgerichts München I überprüfen. Die dortigen Richter schlossen sich jedoch der Rechts­auf­fassung des Amtsgerichts an und wiesen die Berufung als unbegründet zurück.

Quelle: ra-online, AG München (pm/pt)

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