21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21672

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Urteil13.05.2015Landgericht Berlin18 S 140/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1166Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1166
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Landgericht Berlin Urteil13.05.2015

Kein Recht zur Mietminderung bei lediglich möglicher Gefahr durch asbesthaltige BodenfliesenUnbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen stellen keinen Mietmangel dar

Unbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen stellen für sich genommen keinen Mietmangel dar. Zwar ist es möglich, dass Asbest durch eine Beschädigung freigesetzt wird. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Sie begründeten dies damit, dass aufgrund der Asbestbelastung der Bodenfliesen eine Gesund­heits­gefahr bestanden habe. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam.

Mögliche Gefahr durch Asbest rechtfertigt keine Mietminderung

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB zugestanden. Zwar könne eine Wohnung bereits dann mangelbehaftet sein, wenn sie einer Gefahrenquelle ausgesetzt ist und nur in der Befürchtung einer Gefahr­ver­wirk­lichung genutzt werden könne. Voraussetzung dafür sei aber, dass eine begründete Gefah­ren­be­sorgnis bestehe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Unbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen begründen keine Gesund­heits­gefahr

Die Gefahr einer Gesund­heits­schä­digung habe nach Ansicht des Landgerichts nicht vorgelegen. Denn zum einen habe nicht festgestanden, dass die Bodenfliesen überhaupt asbesthaltig waren. Zum anderen könne Asbest nur bei einer Beschädigung der Bodenfliesen freiwerden. Unbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen stellen für sich genommen aber keine Gesund­heits­gefahr und damit keinen Mietmangel dar.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1166/rb)

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