21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil20.04.2012

Kondens­was­ser­flecken auf Parkettböden rechtfertigen keinen Anspruch auf MietminderungOptische Beein­träch­tigung stellt unerhebliche Minderung der Gebrauch­s­taug­lichkeit der Mietsache dar

Rein optische Beein­träch­ti­gungen wie Verfärbungen am Parkett nach einer Kondens­was­ser­bildung in der Wohnung rechtfertigen keine Mietminderung, da dieser Mangel nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauch­s­taug­lichkeit der Mietsache führt. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall stellte ein Münchner Ehepaar Anfang April 2011 fest, dass sich in ihrer Wohnung in beiden Schlafzimmern unterhalb der Balkontüren Feuchtigkeit sammelte und in die erste Parkettreihe eindrang. Dies teilten sie ihrer Vermieterin mit. Ab August 2011 minderten sie ihre Miete um 5 Prozent, also um 55,58 Euro, weil sich mittlerweile dunkle Verfärbungen im Parkett gebildet hätten.

Vermieterin verweist auf unzureichendes Heizen seitens der Mieter

Das wollte die Vermieterin nicht akzeptieren. Wenn überhaupt Feuchtigkeit vorhanden sei, sei dies auf das Verhalten der Mieter zurückzuführen, da diese die Wohnung auch nur unzureichend heizen würden.

Daraufhin klagten die Mieter vor dem Amtsgericht München auf Feststellung, dass ihre Minderung gerechtfertigt sei. Die Vermieterin erhob Widerklage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses.

Amtsgericht spricht Vermieterin rückständigen Mietzins zu

Die zuständige Richterin wies die Feststel­lungsklage ab und sprach der Vermieterin den rückständigen Mietzins zu. Die Minde­rungs­be­fugnis eines Mieters sei dann ausgeschlossen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mangel nur unerheblich gemindert werde.

Rein optische Beein­träch­tigung rechtfertigt keine Minderung

Bereits nach eigenem Vortrag der Kläger liege derzeit die Beein­träch­tigung durch das behauptete Auftreten von Kondenswasser an den Balkontüren der Wohnung darin, dass sich Verfärbungen an den Parkettböden gebildet haben. Diese rein optische Beein­träch­tigung rechtfertige eine Minderung nicht, eine erhebliche Minderung der Gebrauchs­fä­higkeit der Mietsache liege nicht vor.

Bloße Vermutung hinsichtlich Schimmelbildung ebenfalls nicht ausreichend für Mietminderung

Die bloße Vermutung, dass sich unterhalb des Parketts Schimmel befinde, reiche ebenfalls für eine Minderung nicht aus, solange sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden lassen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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