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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Berlin-Spandau Urteil26.10.2007

Schadens­ersatz­pflicht des Mieters aufgrund Anbohrens von Kunst­stoff­fensternBohren von Löchern in Kunst­stoff­fenstern ohne Zustimmung des Vermieters stellt Pflicht­ver­letzung dar

Bohrt ein Wohnungsmieter ohne Zustimmung des Vermieters Kunst­stoff­fenster an, so stellt dies eine Pflicht­ver­letzung dar und begründet eine Schadens­ersatz­haftung nach § 280 Abs. 1 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Spandau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung in den Kunst­stoff­fenstern der Wohnung zahlreiche Löcher gebohrt. Nach dem Ende des Mietver­hält­nisses im April 2006 verlangte die Vermieterin wegen des Austauschs der beschädigten Fenster Schadensersatz in Höhe von 3.151,00 EUR. Da sich die Mieter weigerten eine Haftung anzuerkennen, erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Schadensersatz wegen beschädigter Kunst­stoff­fenster

Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Austauschs der beschädigten Fenster zu. Das Anbohren von Kunst­stoff­fenstern ohne Einwilligung des Vermieters stelle eine Pflichtverletzung dar. Auch für einen Laien sei klar, dass die Substanz der Fenster hierdurch beschädigt wird und die Bohrlöcher beim Auszug nicht ohne weiteres verschlossen werden können.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (vt/rb)

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