Dokument-Nr. 25136
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- WuM 2017, 456Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 456
Amtsgericht Bremen Urteil09.03.2017
Notwendige Schraubenlöcher im Fensterrahmen zur Anbringung von Plissees stellen vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung darVermieter steht kein Anspruch auf Erstattung von Beseitigungskosten zu
Ist aufgrund der baulichen Besonderheit der Wohnung, etwa aufgrund von Dachschrägen, das Anbringen von Plissees im Schlaf- und Kinderzimmer nur mit Hilfe von Schraubenlöchern im Fensterrahmen möglich, so ist dies vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. Dem Vermieter steht in diesem Fall kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Schraubenlöcher zu. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Mietzeit ließ die Mieterin einer Dachgeschosswohnung durch eine Fachfirma an vier in die Dachschräge eingelassenen VELUX-Fenstern in denen als Schlaf- und Kinderzimmer genutzten Zimmern Plissees anbringen. Die Montierung machte es erforderlich, dass in den Fensterrahmen Löcher für die Schrauben gebohrt werden mussten. Nach dem Auszug aus der Wohnung und der Mitnahme der Plissees im Juni 2014 verlangte die Vermieterin die Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Schraubenlöcher, die sie mit 625,05 EUR bezifferte. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, ging der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch auf Erstattung der Beseitigungskosten
Das Amtsgericht Bremen entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Schraubenlöcher im Fensterrahmen zu. Das Anbringen von Plissees zur Verdunkelung gehöre zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung, jedenfalls soweit es um Schlafzimmer oder auch als solche genutzte Kinderzimmer gehe. Dies gelte ausnahmsweise auch dann, wenn die baulichen Gegebenheiten die Montage solcher Plissees nur durch Schrauben in den Fensterrahmen möglich sei. So lag der Fall hier. Eine andere, beeinträchtigungsärmere Möglichkeit der Verdunkelung sei weder ersichtlich noch von der Vermieterin angeführt worden.
Keine Pflicht zur Vorabinformation des Vermieters oder Ermöglichung einer Montage durch Vermieter
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Mieterin auch nicht verpflichtet gewesen, die Vermieterin über die geplante Montage der Plissees zu informieren oder ihr die Möglichkeit zu geben, selbst Plissees montieren zu lassen.
Mögliche Beseitigung der Schraubenlöcher im Fensterrahmen
Zudem wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Beseitigung der Schraubenlöcher im Fensterrahmen technisch möglich sei. So können die betroffenen Fensterrahmen mit spezieller Spachtelmasse verspachtelt und nachfolgend abgeschliffen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2017
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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