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- Bezirksamt muss der Presse Auskunft über Mitwirkung von Bediensteten an dem Buch des Bezirksbürgermeisters "Neukölln ist überall" gebenOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss13.03.2013, OVG 6 S 4.13
- Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden unmittelbar aus dem Grundgesetz ableitbarBundesverwaltungsgericht, Urteil20.02.2013, BverwG 6 A 2.12
- Landesrechnungshof muss einem Pressejournalisten Auskunft erteilenOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss04.01.2013, 5 B 1493/12
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss22.08.2013
Presse hat Anspruch auf Auskunft über Verwendung von Mitteln der Sachleistungspauschale durch AbgeordneteMit der Bereitstellung der Informationen verbundener Aufwand nicht unzumutbar
Der Bundestag muss der Presse Auskunft über die Verwendung von Mitteln der Sachleistungspauschale durch Abgeordnete erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin auf Antrag eines Journalisten im Weg einer einstweiligen Anordnung entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte der Pressevertreter von der Bundestagsverwaltung wissen, welche Abgeordneten des jetzigen Bundestages unter Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale im Jahre 2013 mehr als 5 Tablet Computer bzw. ein Smartphone erworben haben. Die im Abgeordnetengesetz vorgesehene Sachleistungspauschale in Höhe von 12.000 Euro pro Kalenderjahr ermöglicht es jedem Abgeordneten, mandatsbedingte Kosten - wie Bürokosten, Fahrtkosten, Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages - mit der Bundestagsverwaltung abzurechnen. Die Bundestagsverwaltung hat die Auskunft mit dem Argument verweigert, das freie Mandat jedes Abgeordneten schließe eine Kontrolle der von den Abgeordneten für Sachmittel geltend gemachten Kosten aus.
Kontrolle zweckgebundener Sachmittel darf wegen des Grundsatzes des freien Mandats nicht durch staatliche Stellen erfolgen
Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht Berlin nicht gefolgt. Gerade weil eine Kontrolle der zweckgebundenen, allein für die Ausübung des Mandats gewährten Sachmittel wegen des Grundsatzes des freien Mandats nicht durch staatliche Stellen erfolgen dürfe, könne sie nur durch die Öffentlichkeit, informiert von der Presse, erfolgen. Dies sei im Hinblick auf Vorwürfe, Sachmittel würden von manchen Abgeordneten missbraucht, für das Funktionieren des demokratischen Staatswesens und dem Ansehen des Parlaments unerlässlich.
Bundestagsverwaltung muss Möglichkeiten für erforderliche Presseauskünfte ohne großen Aufwand künftig sicherstellen
Der mit der Bereitstellung der Informationen verbundene Aufwand sei im konkreten Einzelfall nicht unzumutbar, auch wenn die Belege über die Verwendung der Sachmittel für jeden einzelnen Abgeordneten in Ordnern abgelegt seien, die nunmehr durch die Bundestagsverwaltung durchgesehen werden müssten. Es obliege der Bundestagsverwaltung, organisatorische Vorsorge dafür zu treffen, dass künftig derartige, zur Information der Öffentlichkeit über die Mandatsausübung des einzelnen Abgeordneten erforderliche Presseauskünfte ohne großen Aufwand erteilt werden können.
Gericht bejaht Eilbedürftigkeit der Entscheidung
Angesichts der bevorstehenden Bundestagswahlen und der aktuellen Veröffentlichungen über vergleichbare Themen bezüglich Bayerischer Landtagsabgeordneter, sei die Entscheidung eilbedürftig gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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