18.10.2024
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Dokument-Nr. 15278

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Urteil20.02.2013BundesverwaltungsgerichtBverwG 6 A 2.12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2013, 510Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 510
  • ZD 2013, 463Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 463
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Bundesverwaltungsgericht Urteil20.02.2013

Auskunfts­an­spruch der Presse gegen Bundesbehörden unmittelbar aus dem Grundgesetz ableitbarPresse­recht­licher Auskunfts­an­spruch gegenüber Bundes­nachrichten­dienst kann mangels bundes­ge­setz­licher Regelung unmittelbar auf Grundrecht der Pressefreiheit gestützt werden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Pressegesetze der Länder auf den Bundes­nachrichten­dienst als einer Bundesbehörde nicht anwendbar sind. Mangels einer bundes­ge­setz­lichen Regelung des presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruchs kann dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Journalist, begehrte vom Bundesnachrichtendienst gestützt auf das Pressegesetz des Landes Berlin Auskunft darüber, wie viele hauptamtliche sowie inoffizielle Mitarbeiter der Bundes­nach­rich­ten­dienst bzw. sein Vorläufer, die Organisation Gehlen, in bestimmten Jahren zwischen 1950 und 1980 hatte und wie viele davon Mitglied der NSDAP, der SS, der Gestapo oder der Abteilung "Fremde Heere Ost" waren.

Kompetenz zur Regelung der Auskunfts­ansprüche liegt beim Bund

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Klage ab. Die Länder können durch ihre Pressegesetze den Bundes­nach­rich­ten­dienst als Bundesbehörde nicht zu Auskünften gegenüber der Presse verpflichten. Für eine solche Regelung fehlt den Ländern die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz. Sie liegt vielmehr beim Bund. Dem Bund steht die ausschließliche Kompetenz für die Gesetzgebung in auswärtigen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten der Verteidigung zu. Zu dieser Materie gehört auch der gesetzliche Auftrag an den Bundes­nach­rich­ten­dienst zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland mit außen- und sicher­heits­po­li­tischer Relevanz. Diese Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie "Bundes­nach­rich­ten­dienst" schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen.

Bund macht von Gesetz­ge­bungs­kom­petenz im Hinblick auf Auskünfte der Behörden an die Presse keinen Gebrauch

Allerdings hat der Bund von der ihm zukommenden Gesetz­ge­bungs­kom­petenz speziell mit Blick auf Auskünfte seiner Behörden an die Presse nicht Gebrauch gemacht. Das schließt einen Anspruch aber nicht aus. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Hieraus folgt die Pflicht des Staates zur Erteilung von Auskünften. Fehlt es an einer Regelung des zuständigen Gesetzgebers, ist ein Minimalstandard an Auskunfts­pflichten in der Weise verfas­sungs­un­mit­telbar garantiert, dass das Grundgesetz einen klagbaren Rechtsanspruch auf Erteilung einer bestimmten Information zuerkennt, soweit ihm nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen, wie sie beispielhaft in den Landes­pres­se­ge­setzen aufgeführt sind.

Auskunftsrecht führt nicht zur Infor­ma­ti­o­ns­be­schaf­fungs­pflicht der Behörde

Die Klage hatte auf dieser Rechtsgrundlage keinen Erfolg. Der Auskunftsanspruch bezieht sich nur auf Informationen, die bei der auskunfts­pflichtigen Behörde aktuell vorhanden sind. Das Auskunftsrecht führt nicht zu einer Infor­ma­ti­o­ns­be­schaf­fungs­pflicht der Behörde. Bezogen auf den Anteil früherer Beschäftigter mit NS-Vergangenheit stehen dem Bundes­nach­rich­ten­dienst gegenwärtig keine auskunfts­fähigen Informationen zur Verfügung. Er hat zur Aufklärung dieses Sachverhalts eine Unabhängige Histo­ri­ker­kom­mission eingesetzt. Deren Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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