21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss02.09.2013

Kein presse­recht­licher Anspruch auf Akteneinsicht zur DopingstudiePresse­recht­licher Auskunfts­an­spruch ist allein auf Beantwortung konkreter Fragen, nicht auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang gerichtet

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass sich der presse­rechtliche Auskunfts­an­spruch nicht auf eine Akteneinsicht zur Dopingstudie erstreckt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein Journalist einer Tageszeitung, hatte im Wege einer einstweiligen Anordnung die vollständige Akteneinsicht bzw. Infor­ma­ti­o­ns­zugang durch Vorlage von Kopien in die vom Bundes­mi­nis­terium des Innern verantwortete, ca. 804 Seiten umfassende Studie "Doping in Deutschland von 1950 bis heute" sowie in alle Vorentwürfe oder Vorgän­ger­studien begehrt.

Gegenstand des Auskunfts­an­spruchs ist allein informative Mitteilung über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den Eilantrag des Antragstellers zurück. Behörden seien zwar verpflichtet, den Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Gegenstand des Auskunfts­an­spruchs sei aber allein eine informative Mitteilung über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse. Kennzeichnend sei die Benennung eines Tatsa­chen­kom­plexes, zu dem Einzelauskünfte begehrt würden; hiervon sei die hier begehrte Belieferung mit Infor­ma­ti­o­ns­ma­te­rialien zu unterscheiden. Der presse­rechtliche Auskunftsanspruch sei allein auf die Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang gerichtet.

Auskunfts­an­spruch wird auch durch abschnitts- oder kapitelweise Zusammenfassung ausreichend erfüllt

Selbst wenn das Begehren des Antragstellers dahingehend verstanden werde, dass es ihm sinngemäß um die Beantwortung der Frage nach dem Inhalt der ca. 800 Seiten umfassenden Studie und etwaigen Vorentwürfen gehe, könne die Auskunft nicht ausschließlich durch eine Akteneinsicht bzw. die Zurver­fü­gung­s­tellung von Kopien gewährt werden. Vielmehr werde dem Auskunfts­an­spruch auch eine abschnitts- oder kapitelweise Zusammenfassung gerecht. Soweit sich der Antragsteller auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz des Bundes berufe, fehle es angesichts der Zusage des Bundes­mi­nis­teriums, den Antrag binnen Monatsfrist zu bescheiden, an der für ein vorläufiges Rechts­schutz­be­gehren zu fordernden Eilbe­dürf­tigkeit.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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