22.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil26.06.2015

Bundes­mi­nis­terium der Verteidigung ist nicht zur Herausgabe aller "Uwe Mundlos"-Akten an die Axel Springer AG verpflichtetAkten des Militärischen Abschirm­dienstes sind grundsätzlich vom Informations­zugangs­anspruch ausgenommen

Die Axel Springer AG hat keinen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten, die dem Bundes­mi­nis­terium der Verteidigung zu dem NSU Mitglied und früheren Soldaten Uwe Mundlos vorliegen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte die Axel Springer AG im Herbst 2012 beim Bundes­mi­nis­terium der Verteidigung Auskunft über dort vorliegende Akten über Uwe Mundlos sowie die Gewährung von Einsicht in diese Akten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte weit überwiegend ab. Dabei verwies sie darauf, dass die Akten zum Teil dem NSU-Unter­su­chungs­aus­schuss vorgelegt worden seien und dessen unabhängige Arbeit durch die Veröf­fent­lichung nicht beeinträchtigt werden dürfe. Zudem bestehe kein Anspruch, da es sich überwiegend um Personalakten oder Dokumente des Militärischen Abschirm­dienstes (MAD) handele, die vom Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­an­spruch generell ausgenommen seien. Die übrigen Unterlagen seien als Verschluss­sachen eingestuft, da ihre Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf sicher­heits­emp­findliche Belange der Bundesrepublik Deutschland haben könnte.

VG Köln: Persön­lich­keitsrecht des Verstorbenen hat Vorrang

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Köln im Ergebnis und verneinte einen Anspruch der Klägerin aus dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz. Zwar stehe dem Anspruch nicht entgegen, dass die Akten für den NSU-Unter­su­chungs­aus­schuss zusam­men­ge­stellt worden seien. Jedoch seien die Akten des MAD nach dem Willen des Gesetzgebers - wie Akten der Geheimdienste insgesamt - grundsätzlich vom Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­an­spruch ausgenommen. Zudem stehe dem Anspruch der Schutz perso­nen­be­zogener Daten, hier bezüglich der Personalakten der Bundeswehr über Uwe Mundlos, entgegen. Dieser Schutz gelte - jedenfalls so kurz nach dem Versterben - auch nach dem Tod des Betroffenen fort. Auf diesen Schutz könnten auch die Angehörigen des verstorbenen Uwe Mundlos nicht verzichten. Soweit die Beklagte den Anspruch abgelehnt habe, weil die Unterlagen als Verschlussache qualifiziert seien, sei dies nicht zu beanstanden. Auch nach dem allgemeinen presse­recht­lichen Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­an­spruch aus Art. 5 GG könne die Klägerin keinen Zugang zu den Akten erhalten, weil auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen vorgehe.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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