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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil28.01.2015

Journalist hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Auf­sichts­rats­protokolle der Flughafen Berlin Brandenburg GmbHBerliner Pressegesetz gibt nur Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragen, nicht auf Zugang zu bestimmten Unterlagen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat im Berufungs­ver­fahren die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt, dass dem klagenden Journalisten, kein Anspruch auf Akteneinsicht in Auf­sichts­rats­unter­lagen zu den letzten beiden Sitzungen vor der geplatzten Eröffnung des Flughafens BER nach dem Informations­freiheits­gesetz des Bundes zusteht.

Das Oberver­wal­tungs­gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Sitzungen und Beratungen des Aufsichtsrats nach den einschlägigen gesell­schafts­recht­lichen Bestimmungen nicht öffentlich und damit grundsätzlich vertraulich seien; die Mitglieder des Aufsichtsrats seien zur Verschwie­genheit verpflichtet. Dies gelte auch für die beklagte Behörde, die die Beteiligung des Bundes als Gesellschafter (Anteil an der FBB: 26 %) verwalte. Soweit dieser Unterlagen zu Aufsichts­rats­sit­zungen vorlägen, sei sie gesell­schafts­rechtlich nach denselben Vorschriften zur Verschwie­genheit und Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet wie die Aufsichts­rats­mit­glieder. Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht komme lediglich hinsichtlich solcher Informationen in Betracht, die nach anderen Rechts­vor­schriften zu offenbaren oder der Öffentlichkeit bereits auf anderem Wege bekannt seien. Derartige Informationen stünden vorliegend indes nicht im Streit.

Grundrecht der Presse- und Meinungs­freiheit begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Erteilung von Fotokopien

Ein Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang stehe dem Kläger auch nicht auf der Grundlage des presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruchs zu. Das Berliner Pressegesetz gebe nur einen Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Zugang zu bestimmten Unterlagen. Auch das Grundrecht der Presse- und Meinungs­freiheit gehe darüber nicht hinaus und begründe insbesondere keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder die Erteilung von Fotokopien. Soweit der Kläger sein Infor­ma­ti­o­ns­be­gehren erstmals im Berufungs­ver­fahren auf das gegenüber dem allgemeinen Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz vorrangige Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz des Bundes gestützt habe, fehle es bereits an der erforderlichen vorherigen Antragstellung bei der Behörde.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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