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Verwaltungsgericht Berlin Urteil13.11.2013

Flughafen BER: Journalist erhält keine Akteneinsicht in Aufsichts­rats­protokolleGewünschte Informationen unterliegen gesetzlich geregelter Geheimhaltungs- oder Vertrau­lichkeits­pflicht

Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach den Informations­freiheits­gesetzen des Bundes und des Landes Berlin ist ausgeschlossen, wenn die Information einer gesetzlich geregelten Geheimhaltungs- oder Vertrau­lichkeits­pflicht unterliegt. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Journalist, begehrte von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin Zugang zu schriftlichen Informationen über die Verschiebung der für den 3. Juni 2012 geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg. Diese Informationen liegen den Beklagten insbesondere wegen der von ihnen in den Aufsichtsrat der Flughafen Berlin Brandenburg (FBB) GmbH entsandten Mitglieder vor.

Beklagte lehnt Einsicht in Aufsichts­ratspro­tokolle unter Verweis auf gesetzliche Verschwie­gen­heits­pflicht ab

Die Beklagten lehnten den Infor­ma­ti­o­ns­zugang auf der Grundlage der Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetze des Bundes und des Landes Berlin mit der Begründung ab, Aufsichts­ratspro­tokolle unterlägen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Der Kläger meinte, die Vorschriften zum Schutz vom Privat­un­ter­nehmen könnten hier nicht durchgreifen, weil die FBB GmbH für eine öffentliche Aufgabe errichtet und damit wie eine Behörde zu behandeln sei. Jedenfalls stehe ihm als Vertreter der Presse ein Anspruch aus seinen Grundrechten zu.

Berliner Pressegesetz gibt grundsätzlich nur Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klagen ab. Nach beiden Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzen bestehe kein Anspruch, wenn die Information nach anderen Gesetzen geheim zu halten seien. Dies sei hier der Fall. Nach den einschlägigen Regelungen des Aktiengesetzes seien die Sitzungen des Aufsichtsrats nicht öffentlich und dessen Mitglieder zur Verschwie­genheit verpflichtet. Daher sei der Infor­ma­ti­o­ns­zugang zu Sitzungs­pro­to­kollen und Vorbe­rei­tungs­un­terlagen für die Aufsichts­rats­sit­zungen ausgeschlossen. Dies gelte nach dem Aktiengesetz auch für Aufsichts­rats­mit­glieder, die - wie hier - auf Veranlassung einer Gebiets­kör­per­schaft in den Aufsichtsrat entsandt seien. Das Berliner Pressegesetz gebe grundsätzlich nur einen Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragen; das Grundrecht auf Pressefreiheit gehe nicht darüber hinaus.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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