Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss12.09.2013
Journalist hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch über Verwendung der Sachleistungspauschale der Abgeordneten des Deutschen BundestagesInformationen sind als personenbezogene Daten einzuordnen und sind vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Journalist keine Auskunft über die Verwendung der den Bundestagsabgeordneten zustehenden so genannten Sachleistungspauschale verlangen kann.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Journalist, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Bundestagsabgeordneten im Jahr 2013 unter Inanspruchnahme dieser Pauschale mehr als fünf Tablet Computer sowie ein Smartphone erworben haben.
Aus Pressefreiheit ableitbarer Auskunftsanspruch sichert lediglich "Minimalstandard"
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag des Klägers unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 2013 ab. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass es keine Anspruchsgrundlage für einen derartigen Auskunftsanspruch gebe. Die Landespressegesetze sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig, weshalb sich der entsprechende Anspruch allein aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantierten Pressefreiheit ergeben kann. Diese Vorschrift sichert aber lediglich einen "Minimalstandard", denn die Abwägung und Gewichtung der einem Auskunftsanspruch entgegenstehenden Interessen ist grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten. Sofern private oder öffentliche Interessen dem Auskunftsbegehren entgegenstehen können, kommt ein aus dem Grundgesetz abgeleiteter Auskunftsanspruch somit grundsätzlich nicht in Betracht.
Pflicht zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung von Pauschale ist nicht vorgesehen
Das ist hier anzunehmen, denn die beantragte Auskunft berührt das freie Bundestagsmandat. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro jährlich Gegenstände für ihren Bürobedarf zu kaufen und über die Verwaltung des Bundestages abzurechnen. Die Ausstattung der Abgeordneten mit Arbeitsmaterial ermöglicht diesen die Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben. Eine Pflicht zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Pauschale ist nicht vorgesehen, weshalb eine Kontrolle auch nicht mittelbar über eine sich nur aus einem Minimalstandard ergebende presserechtliche Auskunftspflicht ermöglicht werden darf. Außerdem dürfte es sich um personenbezogene Daten handeln, die dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterfallen. Einen Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz oder der Europäischen Menschenrechtskonvention hat das Gericht ebenfalls verneint (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.06.2012 - OVG 12 B 34.10 und OVG 12 B 40.11 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online