18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss12.09.2013

Journalist hat keinen presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch über Verwendung der Sach­leistungs­pauschale der Abgeordneten des Deutschen BundestagesInformationen sind als perso­nen­be­zogene Daten einzuordnen und sind vom Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung geschützt

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Journalist keine Auskunft über die Verwendung der den Bundes­tags­abgeordneten zustehenden so genannten Sach­leistungs­pauschale verlangen kann.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Journalist, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Bundes­tags­ab­ge­ordneten im Jahr 2013 unter Inanspruchnahme dieser Pauschale mehr als fünf Tablet Computer sowie ein Smartphone erworben haben.

Aus Pressefreiheit ableitbarer Auskunfts­an­spruch sichert lediglich "Minimalstandard"

Das Oberver­wal­tungs­gericht lehnte den Antrag des Klägers unter Aufhebung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vom 22. August 2013 ab. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass es keine Anspruchs­grundlage für einen derartigen Auskunftsanspruch gebe. Die Landes­pres­se­gesetze sind nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts nicht einschlägig, weshalb sich der entsprechende Anspruch allein aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantierten Pressefreiheit ergeben kann. Diese Vorschrift sichert aber lediglich einen "Minimalstandard", denn die Abwägung und Gewichtung der einem Auskunfts­an­spruch entge­gen­ste­henden Interessen ist grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten. Sofern private oder öffentliche Interessen dem Auskunfts­be­gehren entgegenstehen können, kommt ein aus dem Grundgesetz abgeleiteter Auskunfts­an­spruch somit grundsätzlich nicht in Betracht.

Pflicht zum Nachweis der zweck­ent­spre­chenden Verwendung von Pauschale ist nicht vorgesehen

Das ist hier anzunehmen, denn die beantragte Auskunft berührt das freie Bundes­tags­mandat. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro jährlich Gegenstände für ihren Bürobedarf zu kaufen und über die Verwaltung des Bundestages abzurechnen. Die Ausstattung der Abgeordneten mit Arbeitsmaterial ermöglicht diesen die Wahrnehmung ihrer parla­men­ta­rischen Aufgaben. Eine Pflicht zum Nachweis der zweck­ent­spre­chenden Verwendung der Pauschale ist nicht vorgesehen, weshalb eine Kontrolle auch nicht mittelbar über eine sich nur aus einem Minimalstandard ergebende presse­rechtliche Auskunfts­pflicht ermöglicht werden darf. Außerdem dürfte es sich um perso­nen­be­zogene Daten handeln, die dem Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung unterfallen. Einen Auskunfts­an­spruch aus dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz oder der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention hat das Gericht ebenfalls verneint (vgl. Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.06.2012 - OVG 12 B 34.10 und OVG 12 B 40.11 -).

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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