21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.01.2013

Landes­rech­nungshof muss einem Presse­jour­na­listen Auskunft erteilenJournalist ist für geplante Berich­t­er­stattung auf zeitnahe Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung angewiesen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Landes­rech­nungshof einem Presse­jour­na­listen gegenüber zur Auskunft­s­er­teilung verpflichtet ist. Der Anwendbarkeit des Auskunfts­an­spruchs stehen weder der Schutz effektiver Finanzkontrolle noch die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landes­rech­nungshofs entgegen.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein Presse­jour­nalist Auskünfte darüber, ob der Landes­rech­nungshof NRW zwei Förderprojekte im Zusammenhang mit der DITIB-Begeg­nungs­stätte Duisburg geprüft hatte. Für diesen Fall erbat er Angaben zum Zeitpunkt und wesentlichen Inhalt etwa vorliegender Prüfungs­mit­tei­lungen.

Landes­rech­nungshof lehnt Auskunfts­pflicht grundsätzlich ab

Der Landes­rech­nungshof lehnte eine Auskunfts­pflicht gegenüber der Presse grundsätzlich ab. Darüber hinaus machte er geltend, Prüfungs­mit­tei­lungen enthielten nur vorläufige Prüfungs­er­gebnisse. Diese seien vertraulich zu behandeln, solange sie nicht Gegenstand eines Berichts an den Landtag geworden seien.

VG verpflichtet Landes­rech­nungshof zur Auskunft

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hatte den Landes­rech­nungshof im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auskunft­s­er­teilung gegenüber dem Journalisten verpflichtet.

Auskunfts­be­gehren betrifft eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage

Dagegen erhob der Landes­rech­nungshof Beschwerde, die das Oberver­wal­tungs­gericht zurückwies. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die einstweilige Anordnung geboten sei, um schwere und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Der Landes­rech­nungshof sei nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse auskunfts­pflichtig. Der Anwendbarkeit des Auskunfts­an­spruchs stünden weder der Schutz effektiver Finanzkontrolle noch die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landes­rech­nungshofs entgegen. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht im Einzelfall ausgeschlossen. Das Auskunfts­be­gehren betreffe eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage. Der Auskunft­s­er­teilung entge­gen­stehende höherwertige Belange seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe ein durch die Pressefreiheit geschütztes Interesse daran geltend gemacht, durch seine Berichterstattung Einfluss auf die öffentliche Diskussion um die Gewährung von Fördergeldern durch das Haushaltsgesetz 2013 nehmen zu wollen. Der Haushalts­aus­schuss des Landtages befasse sich in seinen Sitzungen am 10. und 11. Januar 2013 mit dem Haushaltsplan. Für die geplante Berich­t­er­stattung sei der Antragsteller auf eine zeitnahe Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung angewiesen. Effektiver Rechtsschutz könne nur durch eine die Hauptsache vorweg nehmende Entscheidung gewährt werden. Diese sei gerechtfertigt und geboten, weil der geltend gemachte Auskunfts­an­spruch nach eingehender Prüfung mit ganz überwiegender Wahrschein­lichkeit bestehe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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