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- Regierungstätigkeiten des Bundeskanzleramtes fallen nicht unter das InformationsfreiheitsgesetzVerwaltungsgericht Berlin, Urteil10.10.2007, VG 2 A 101.06
- Bundestag muss Journalisten Unterlagen zur sog. Bonusmeilenaffäre herausgebenVerwaltungsgericht Berlin, Urteil10.10.2007, VG 2 A 102.06
- Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters bleibt geheimVerwaltungsgericht Berlin, Urteil10.05.2005, VG 2 A 178.04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.10.2011
OVG Nordrhein-Westfalen: Bundesrechnungshof muss Journalisten Einsicht in Prüfungsniederschriften gewährenInformationsfreiheitsgesetz des Bundes findet auch auf Bundesrechnungshof Anwendung
Der Bundesrechnungshof ist dazu verpflichtet, einem Journalisten Kopien von Ergebnisniederschriften zu Prüfungen verschiedener Stiftungen zu überlassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und wies darauf hin, dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch auf den Bundesrechnungshof Anwendung findet.
Der Bundesrechnungshof hatte verschiedene Stiftungen geprüft, die aus dem Haushalt des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) Zuwendungen für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben erhalten hatten. Ein Journalist beantragte beim Bundesrechnungshof, ihm Kopien der Prüfungsergebnisse zu übersenden. Dabei berief er sich auf das Informationsfreiheitsgesetz, das grundsätzlich gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt. Der Bundesrechnungshof lehnte den Antrag ab, weil er als so genannte Vierte Gewalt keine Behörde sei.
Journalist steht grundsätzlich Informationsanspruch gemäß Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zu
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass dem Kläger grundsätzlich ein Informationsanspruch zustehe. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes finde auch auf den Bundesrechnungshof Anwendung, da dieser im Rahmen seiner Prüftätigkeit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Der Anspruch sei auch im Hinblick auf die konkreten Prüfungsniederschriften nicht ausgeschlossen, weil nicht ersichtlich sei, dass die Herausgabe dieser Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs haben könnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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