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- OVG Nordrhein-Westfalen: Bundesrechnungshof muss Journalisten Einsicht in Prüfungsniederschriften gewährenOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil26.10.2011, 8 A 2593/10
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil30.09.2010, 13 K 717.09
Bundesverwaltungsgericht Urteil15.11.2012
Bundesrechnungshof muss über Prüfungsergebnisse Auskunft gebenBundesrechnungshof ist eine informationspflichtige Behörde und muss Auskunft über Prüfungsergebnisse geben
Der Bundesrechnungshof muss grundsätzlich Auskunft über das Ergebnis seiner Prüfungstätigkeit geben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangt der Kläger, ein Journalist, vom Bundesrechnungshof auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Einsicht in Prüfungsunterlagen über Zuwendungen, die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung verschiedenen Stiftungen politischer Parteien und kirchlichen Organisationen zur Förderung von Vorhaben auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe gewährt wurden.
Journalist hat Anspruch auf Einsicht in Prüfungsunterlagen
Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage in der Berufungsinstanz im Wesentlichen stattgegeben und den Bundesrechnungshof verpflichtet, dem Kläger Kopien der jeweils abschließenden Prüfungsniederschriften der letzten Prüfung der genannten Organisationen zu übersenden, soweit nicht im Einzelfall besondere Ausschlussgründe wie etwa der Schutz personenbezogener Daten oder der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen.
Bundesrechnungshof ist informationspflichtig
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der Bundesrechnungshof zähe zu den informationspflichtigen Bundesbehörden. Bei seiner Prüfungstätigkeit nehme er Verwaltungsaufgaben wahr. Er könne sich nicht darauf berufen, dass eine effektive Prüfung nur dann möglich sei, wenn den geprüften Stellen der vertrauliche Umgang mit den erlangten Erkenntnissen zugesichert werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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