18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil10.10.2007

Regie­rung­s­tä­tig­keiten des Bundes­kanz­le­ramtes fallen nicht unter das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz

Das Bundes­kanz­leramt ist nach den Vorschriften des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes nicht verpflichtet, Aufzeichnungen über die Planung und den Bau der Erdgaspipeline „North European Pipeline“ (Ostseepipeline) oder die Kredit­bürg­schaft des Bundes für das Projekt der „North European Pipeline“ der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz verleiht dem Bürger keinen Anspruch auf Zugang zu solchen Unterlagen, die die Regie­rung­s­tä­tigkeit der Bundeskanzlerin und des ihr zuarbeitenden Kanzleramtes betreffen. Ohne Erfolg blieb daher die auf Akteneinsicht gerichtete Klage eines Journalisten.

Nach Auffassung der Richter gewährt das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz des Bundes nur Zugang zu amtlichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Erledigung von öffentlich-rechtlichen Verwal­tungs­aufgaben der Bundesbehörden oder sonstigen Bundesorganen stünden. Der öffentlichen Verwaltung sachlich nicht zuzurechnen sei jedoch die Regie­rung­s­tä­tigkeit der Bundeskanzlerin, die die Richtlinien der Politik bestimme und die damit einhergehenden politischen Entscheidungen beträfe, die für Bestand und Leben des Staates sorgten. Die Begleitung und Umsetzung des Projekts der Ostseepipeline durch den früheren Bundeskanzler sei Regie­rung­s­tä­tigkeit, da es um politische Entscheidungen gehe, die die Sicherung der Rohstoff­ver­sorgung der Bundesrepublik Deutschland sowie die auswärtigen Beziehungen Deutschlands in besonderem Maße beträfen. Die Ostseepipeline ist eine geplante Gasleitung, durch die ab dem Jahre 2010 russisches Erdgas durch die Ostsee nach Deutschland befördert werden soll. Anfang September 2005 unterzeichneten der russische Energiekonzern Gazprom und die deutschen Konzerne E.ON und BASF einen Vertrag über den Bau der Pipeline. Für den Bau der Pipeline gewährten die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Bank der Gazprom einen Kredit, für den die Bundesrepublik Deutschland sich verbürgte. Die Bürgschaft bewilligte der hierfür zuständige inter­mi­nis­te­rielle Ausschuss der Bundesregierung in seiner Sitzung vom 24. Oktober 2004.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/07 des VG Berlin vom 11.10.2007

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4979

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI