18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss13.03.2013

Bezirksamt muss der Presse Auskunft über Mitwirkung von Bediensteten an dem Buch des Bezirks­bür­ger­meisters "Neukölln ist überall" gebenOberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg bestätigt Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin

Das Bezirksamt Neukölln muss einem Journalisten Auskunft darüber erteilen, wie viele Mitarbeiter des Bezirksamtes in Nebentätigkeit an der Erstellung des Buches des Bezirks­bür­ger­meisters Heinz Buschkowsky "Neukölln ist überall" beteiligt waren und ob diese Neben­tä­tig­keiten außerhalb der Arbeitszeit ausgeführt wurden. Damit hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg einen entsprechenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vom 14.01.2013 - VG 27 L 264.12 -bestätigt und die Beschwerde des Landes Berlin zurückgewiesen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bezirks­bür­ger­meister das im Herbst 2012 erschienene Buch als Privatperson veröffentlicht. Die von dem Antragsteller erbetenen Auskünfte hatte das Bezirksamt unter Berufung auf schutzwürdige private Interessen der Mitarbeiter abgelehnt und zudem geltend gemacht, dass ihm die begehrten Informationen nicht ohne Weiteres zur Verfügung stünden, sondern nur durch einen unzumutbaren Aufwand (Durchsicht der Personalakten von ca. 1.500 Mitarbeitern) beschafft werden könnten.

Erteilung der Auskünfte nicht mit unver­hält­nis­mäßigem Aufwand verbunden

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die begehrten Auskünfte ließen keine Identifizierung der konkret vom Bezirks­bür­ger­meister für die Erstellung des Buches herangezogenen Personen zu. Das Bezirksamt könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Erteilung der Auskünfte mit einem unver­hält­nis­mäßigen Aufwand verbunden sei. Der Bezirks­bür­ger­meister verfüge als Autor des Buches ohne Weiteres über die entsprechenden Informationen und sei verpflichtet, diese dem Bezirksamt zur Verfügung zu stellen. Dem könne er nicht entgegenhalten, dass es sich bei der Arbeit an dem Buch um eine Priva­tan­ge­le­genheit gehandelt habe. Er habe die ihm dienstlich unterstellten Mitarbeiter seines Bezirksamtes zur Ausübung einer anzeige- oder geneh­mi­gungs­pflichtigen Nebentätigkeit herangezogen und damit zu einem dienstlich relevanten Handeln veranlasst. Seine Kenntnis von den betreffenden Neben­tä­tig­keiten habe er auch in seiner Funktion als Bezirks­bür­ger­meister und nicht lediglich als Privatmann erhalten. Er sei gehalten, seine Kenntnisse dem Bezirksamt gegenüber zu offenbaren, eine entsprechende Anweisung des Regierenden Bürgermeisters sei nicht erforderlich.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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