18.01.2025
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss14.01.2013

"Neukölln ist überall": Bezirksamt muss Auskunft über mitwirkende Bedienstete am Buch des Bezirks­bür­ger­meisters gebenPrivate Interessen der Bediensteten am Schutz ihrer Personal- und Sozialdaten durch Auskunft­s­er­teilung nicht verletzt

Das Bezirksamt Neukölln muss einem Berliner Journalisten Auskunft über die Mitwirkung seiner Bediensteten geben, die in Nebentätigkeit an der Erstellung des Buches "Neukölln ist überall" beschäftigt gewesen sind. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bezirks­bür­ger­meister Heinz Buschkowsky das Buch "Neukölln ist überall" im Herbst als Privatperson veröffentlicht. Das Bezirksamt hatte die Erteilung der hierzu von dem Antragsteller begehrten Informationen unter Berufung auf schutzwürdige private Interessen abgelehnt.

Behörden sind gemäß des Berliner Pressegesetzes zur Erteilung von Auskünften gegenüber der Presse verpflichtet

Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab dem Eilbegehren statt. Nach dem Berliner Pressegesetz seien alle Behörden verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Die begehrte Auskunft erstrecke sich auf Vorgänge, mit denen das Bezirksamt im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen sei, da Neben­tä­tig­keiten der Beamten und Angestellten der Bezirks­ver­waltung Neukölln dem Bezirksamt als Dienstbehörde zumindest anzuzeigen seien.

Bezirksamt steht kein Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht zu

Damit gehe es bei der begehrten Auskunft nicht nur um Priva­tan­ge­le­gen­heiten der entsprechenden Mitarbeiter. Es sei auch der Eindruck entstanden, dass einer oder mehrere Mitarbeiter des Bezirksamtes solche Neben­tä­tig­keiten tatsächlich verrichtet hätten. Dem Bezirksamt stehe demgegenüber kein Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht zu. Die privaten Interessen der Bediensteten am Schutz ihrer Personal- und Sozialdaten würden durch die Erteilung der begehrten Auskünfte nicht verletzt, da sie hierdurch nicht identifizierbar seien. Im Einzelnen muss die Behörde nun Auskunft über die Zahl der in Nebentätigkeit mitwirkenden Mitarbeiter sowie darüber geben, ob die Neben­tä­tig­keiten außerhalb der Dienstzeiten ausgeübt worden sind.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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