21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil17.09.2013

E-Zigarette ist kein ArzneimittelNikotinhaltige Liquids haben keine für Arzneimittel typische therapeutische Eignung oder Zweckbestimmung

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat in drei Urteilen entschieden, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten (so genannte Liquids), die mithilfe von E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, keine Arzneimittel sind; dementsprechend sind die E-Zigaretten selbst keine Medizinprodukte.

In dem ersten Fall hatte eine Frau geklagt, die in Wuppertal einen Laden für E-Zigaretten und Liquids betreibt. Das Gesundheitsamt der Stadt Wuppertal untersagte ihr den Vertrieb nikotinhaltiger Liquids mit der Begründung, es handele sich dabei um nicht zugelassene Arzneimittel. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hatte ihre Klage in erster Instanz abgewiesen. Im Berufungs­ver­fahren gab das Oberver­wal­tungs­gericht der Klage statt.

OVG untersagt bereits zuvor Warnungen vor E-Zigaretten durch Presse­mit­tei­lungen der Gesund­heits­mi­nisterin

Gegenstand des zweiten Verfahrens war eine Pressemeldung des Gesund­heits­mi­nis­teriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2011, in der vor dem Vertrieb von nikotinhalten Liquids gewarnt wurde, weil sie Arzneimittel seien, deren Vertrieb ohne Zulassung strafbar sei. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies die Klage eines Herstellers solcher Liquids auf Unterlassung dieser Äußerung mit Urteil vom 16. Januar 2012 ab, obschon des Oberver­wal­tungs­gericht in einem voraus­ge­gangenen Eilverfahren dem Land Nordrhein-Westfalen per einstweiliger Anordnung aufgegeben hatte, diese Äußerung zu unterlassen: Solche Liquids seien keine Arzneimittel. Auch hier gab das Oberver­wal­tungs­gericht im Haupt­sa­che­ver­fahren der Klage statt.

Unternehmen verneinen Herstellung von Medizin­pro­dukten

Im dritten Fall klagten zwei Unternehmen, die nikotinhaltige Liquids und E-Zigaretten herstellen bzw. vertreiben. Sie wollten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gerichtlich feststellen lassen, dass die Liquids keine Arzneimittel und die für deren Verdampfen notwendigen E-Zigaretten keine Medizinprodukte seien. Dieser Klage hatte bereits das Verwal­tungs­gericht Köln stattgegeben. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat dieses Urteil im Berufungs­ver­fahren bestätigt.

Nikotinhaltige Liquids können weder als Präsen­ta­ti­o­ns­a­rz­nei­mittel noch als Funkti­o­ns­a­rz­nei­mittel angesehen werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen führte nun zur Begründung der drei Urteile im wesentlichen aus, dass nikotinhaltige Liquids keine Präsen­ta­ti­o­ns­a­rz­nei­mittel seine, weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen (präsentiert) würden. Die Liquids seien aber auch kein Funkti­o­ns­a­rz­nei­mittel. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein Funkti­o­ns­a­rz­nei­mittel sei, von Fall zu Fall getroffen werden, wobei alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen seien, also Zusammensetzung, Modalitäten des Gebrauchs, Umfang der Verbreitung, Bekanntheit bei Verbrauchern und Risiken der Verwendung. Die Anwendung dieser Kriterien führe zu dem Ergebnis, dass nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel seien. Arzneimittel hätten typischerweise eine therapeutische Eignung und eine therapeutische Zweckbestimmung. Beide Voraussetzungen seien bei nikotinhalten Liquids nicht gegeben. So seien diese Liquids weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, einen dauerhaften Rauchstopp zu erzielen. Davon gingen sowohl die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wie auch das Deutsche Krebs­for­schungs­zentrum und neueste wissen­schaftliche Studien aus.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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