21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss14.10.2011

VG Frankfurt (Oder): In-Verkehr-Bringen von Nikotindepots "E-Liquids" vorläufig verbotenE-Liquids wegen Beimischung von Aromastoffen besonders für Kinder und Jugendliche von gefährlicher Attraktivität

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt (Oder) hat die sofortige Vollziehbarkeit eines Verbots des In-Verkehr-Bringens so genannter E-Liquids – Nikotindepots zur Verwendung in so genannten E-Zigaretten für rechtmäßig erklärt. Maßgeblich für das sofortige Verbot ist dabei für das Gericht vor allem der Umstand, dass jedes einzelne E-Liquid mehr als das Doppelte der für einen durch­schnitt­lichen Menschen tödlichen Dosis Nikotin enthält und die E-Liquids wegen der Beimischung von Aromastoffen wie Vanille, Erdbeere oder Apfel für Kinder und Jugendliche besonders attraktiv sind.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls vertreibt unter dem Handelsnamen "E-Liquids" Nikotindepots, die hochdosiertes Nikotin in einer Lösung enthalten und zum Inhalieren mittels elektrischer Zigaretten bestimmt sind. Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbrau­cher­schutz hat dem Antragsteller das In-Verkehr-Bringen von E-Liquids untersagt und die sofortige Vollziehung der Unter­sa­gungs­ver­fügung angeordnet; die Behörde nimmt den Standpunkt ein, dass es sich bei E-Liquids um ein Arzneimittel handele, für das dem Antragsteller jedoch die arznei­mit­tel­rechtliche Zulassung fehle.

Von E-Liquids ausgehende Gesund­heits­ge­fahren rechtfertigen Sofortvollzug des Verbots des In-Verkehr-Bringens der Nikotindepots

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt (Oder) hat den hiergegen beantragten einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die Frage, ob es sich bei E-Liquids um ein Arzneimittel im Sinne des Arznei­mit­tel­ge­setzes oder lediglich um ein der herkömmlichen Zigarette vergleichbares Genussmittel im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes handle, sei offen und könne schon wegen einer ggf. erforderlichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht im Rahmen eines Eilverfahrens abschließend geklärt werden. Bei der sodann anzustellenden Folgenabwägung überwiege wegen der von den E-Liquids ausgehenden Gesund­heits­ge­fahren das Sofort­voll­zug­s­in­teresse der Behörde; maßgeblich hierfür seien die Umstände, dass jedes einzelne E-Liquid mehr als das Doppelte der für einen durch­schnitt­lichen Menschen tödlichen Dosis Nikotin enthalte, und dass die E-Liquids wegen der Beimischung von Aromastoffen wie Vanille, Erdbeere oder Apfel für Kinder und Jugendliche besonders attraktiv seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss12483

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI