Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss16.01.2012
Gesundheitsministerin darf weiter vor E-Zigaretten warnenMinisterium ist grundsätzlich befugt, öffentlichkeitswirksame Informationen zu verbreiten
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Antrag einer Produktionsfirma und Vertreiberin so genannter E-Zigaretten (elektronische Zigaretten) abgewiesen, der darauf gerichtet war, dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Äußerungen und Warnungen vor E-Zigaretten im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen in einer Pressemeldung vom 16. Dezember 2011 unter der Überschrift "Ministerin Steffens warnt vor Verkauf von illegalen E-Zigaretten: Geschäftsgründungen sind riskant – Gesundheitsschäden zu befürchten" sowie in einem Erlass vom selben Tage die Rechtsauffassung vertreten, nikotinhaltige Liquids dürften nur mit arzneimittelrechtlicher Zulassung in den Verkehr gebracht werden, bei nikotinfreien Liquids sei im Einzelfall zu prüfen, ob sie den arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterlägen. Die Zigaretten selbst seien gegebenenfalls als Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen.
Einstufung der E-Zigaretten als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes vertretbar
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verstoßen diese Äußerungen nicht gegen die Berufsfreiheit der Antragstellerin. Das Ministerium sei für den Bereich des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts zuständig und damit grundsätzlich befugt, öffentlichkeitswirksame Informationen insbesondere über neue Entwicklungen in diesem Bereich zu verbreiten. Um eine solche Entwicklung handele es sich auch bei den E-Zigaretten zur Aufnahme von Nikotin aus nikotinhaltigen Liquids. Die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sei vertretbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online